Vermieter können DDR-Mietvertrag nach BGB kündigen
Hintergrund: Streit um Kündigung eines DDR-Mietvertrags
Der Vermieter einer Wohnung im früheren Ost-Berlin verlangt nach einer Kündigung die Räumung.
Die Mieter bewohnen die Dreizimmerwohnung seit Juli 1990. Der damals noch in der DDR geschlossene Mietvertrag nimmt hinsichtlich der Vertragsbeendigung Bezug auf das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB). Dieses erlaubte eine Kündigung durch den Vermieter nur bei "dringendem Eigenbedarf aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen".
Der heutige Eigentümer kündigte den Mietvertrag 2020 und 2022 wegen Eigenbedarfs und erhob Räumungsklage. Diese hatte vor dem Amtsgericht zunächst Erfolg, wurde vom Landgericht allerdings abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts gelten wegen des Verweises auf das ZGB die dort genannten besonders strengen Anforderungen an Eigenbedarf.
Entscheidung: BGB-Regeln gelten auch für DDR-Altmietverträge
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück.
Eine Eigenbedarfskündigung bei DDR-Altmietverträgen richtet sich nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach liegt Eigenbedarf vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Die strengeren Voraussetzungen des DDR-Rechts gelten nicht mehr.
Mit dem Beitritt der DDR hat der Gesetzgeber in Art. 232 § 2 EGBGB die Beendigung von Mietverhältnissen abschließend geregelt. Für eine Übergangszeit galten besondere Schutzvorschriften. Diese beruhten auf einer Abwägung der Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bezugnahme auf das DDR-Recht im Mietvertrag ist damit hinfällig.
Das Landgericht muss nun prüfen, ob tatsächlich Eigenbedarf nach den Maßstäben des BGB vorliegt. Die bloße Behauptung des Vermieters reicht dafür nicht aus.
(BGH, Urteil v. 13.11.2024, VIII ZR 15/23)
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
690
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
681
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
588
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
330
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
311
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
298
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
296
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
295
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
287
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
284
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026
-
Sanierter Altbau kann als Neubau gelten
12.08.2026
-
Versäumte Auskunft schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261