Auch unerfahrener Eigentümer kann WEG-Verwalter werden
Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung bestellten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Miteigentümerin zur Verwalterin. Die gewählte Eigentümerin ist in Vollzeit als Polizeibeamtin tätig und verfügt weder über eine einschlägige betriebswirtschaftliche, buchhalterische oder rechtliche Ausbildung noch über eine betriebliche Ausstattung. Bei ihrer Wahl hat sie zugesagt, sich zur Einarbeitung in das Verwalteramt kundig zu machen, Fortbildungen zu besuchen und die notwendigen Versicherungen abzuschließen. Die vereinbarte Verwaltervergütung beträgt 10 Euro netto pro Einheit und Monat und ist deutlich niedriger als die anderer Bewerber.
Ein Miteigentümer hat den Bestellungsbeschluss angefochten. Er meint, die Bestellung widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die gewählte Eigentümerin nicht über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügte.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Bestellung der Miteigentümerin zu Verwalterin widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestellung des Verwalters einen Beurteilungsspielraum. Dass die als Verwalterin gewählte Eigentümerin weder über eine einschlägige Ausbildung noch über eine betriebliche Ausstattung verfügt, reicht nicht für die Feststellung, dass die Eigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben. Die von den Wohnungseigentümern bei der Bestellung anzustellende Prognose darüber, ob die bestellte Miteigentümerin das ihr anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird, erscheint aus objektiver Sicht vertretbar.
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Eigentümerin ihre Zusage, sich in das Verwalteramt einzuarbeiten, nicht einhalten wird. Ihre berufliche Stellung als Polizeibeamtin weist sie als zuverlässig aus. Trotz Vollzeittätigkeit bleibt ihr außerhalb ihrer beruflichen Arbeitszeit genug Freiraum, sich die erforderlichen Fähigkeiten durch Schulungen anzueignen und das Amt den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechend auszuüben.
Ihre Bestellung hat für die Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Bewerbern zudem den Vorteil, dass die von ihr geforderte Verwaltervergütung mit 10 Euro netto pro Einheit und Monat deutlich günstiger ist.
Von einer mangelnden Eignung ist nicht schon dann auszugehen, wenn der Verwalterkandidat keine Ausbildung in der Immobilienverwaltung absolviert und noch nie selbstständige Erfahrungen als WEG-Verwalter gesammelt hat. Eine fachliche Qualifikation ist nicht Voraussetzung für die Ausübung einer Verwaltertätigkeit. Würde man den Nachweis von Berufserfahrung als Voraussetzung für eine gültige Beschlussfassung über die Verwalterbestellung verlangen, wäre Berufsanfängern der Weg zu einer selbstständigen Berufsausübung als Verwalter versperrt.
(LG Stuttgart, Urteil v. 29.7.2015, 10 S 68/14)
Hinweis
Mit dieser Entscheidung stellt sich das LG Stuttgart gegen die Meinung des LG Düsseldorf, das einschlägige Fachkompetenz und Erfahrung fordert.
Am 23.6.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Berufszulassung für Wohnimmobilienverwalter beschlossen, durch das unter anderem eine Weiterbildungspflicht für Verwalter eingeführt wird. Nähere Informationen lesen Sie hier:
Bundestag beschließt Berufszulassung für Immobilienverwalter - ohne Sachkundenachweis
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
960
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
927
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
789
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
444
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
392
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
379
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
371
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
367
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
360
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
349
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
26.05.2026
-
Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar
22.05.2026
-
BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
20.05.2026
-
Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick
19.05.2026
-
Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung
12.05.2026
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026
Fri Oct 30 10:24:37 UTC 2015 Fri Oct 30 10:24:37 UTC 2015
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.
Fri Oct 30 10:22:41 UTC 2015 Fri Oct 30 10:22:41 UTC 2015
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.