In erster Linie hat der Vermögensbericht jeweils den Ist-Stand
- der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F.,
- weiterer gebildeter Rücklagen und das
- tatsächlich vorhandene Vermögen
anzugeben.
3.4.1 Erhaltungsrücklage
Zunächst ist der Ist-Bestand der Erhaltungsrücklage (derzeit noch: "Instandhaltungsrücklage" oder "Instandhaltungsrückstellung") anzugeben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers müssen insoweit keine weiteren Informationen gegeben werden, wie beispielsweise zu offenen Forderungen, also ausstehenden Beitragszahlungen auf die Rücklage, oder zu umgewidmeten Beiträgen zur Liquiditätssicherung. Allerdings sind entsprechende Angaben bei der Darstellung des tatsächlich vorhandenen wesentlichen Gemeinschaftsvermögens zu machen.
Nach bisheriger Rechtslage sind im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage durchaus Beitragsrückstände der Wohnungseigentümer auszuweisen.[1] Dies wird auch künftig der Fall sein.[2] Weiter sind nach bisheriger Rechtslage im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage durchaus auch Angaben über etwaige Rücklagenentnahmen zur Liquiditätssicherung anzugeben.[3] Auch dies wird sich nicht ändern.[4]
Beschlussmuster: Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche bauliche Veränderungen
TOP XX: Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche Baumaßnahmen
Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 2 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die gemäß § 21 Abs. 2 WEG eine Kostenbeteiligung aller Wohnungseigentümer zur Folge haben. Die Rücklagenhöhe wird auf 20 EUR je Wohnungs- und Teileigentumseinheit und 5 EUR je Garagen-/Stellplatzeinheit pro Monat festgesetzt. Die Beiträge werden Bestandteil der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldgesamtbeiträge.
Bis zur Beschlussfassung über die Anpassung der Haugeldgesamtbeiträge sind die vorgenannten Beträge ab dem _____ zusätzlich zu den derzeit auf Grundlage des Beschlusses vom _____ über die Leistung der Hausgeldgesamtbeiträge zu zahlen. Es bleibt den Wohnungseigentümern insoweit freigestellt, ob sie die Zahlungen auf die Rücklage zusammen mit den monatlichen Hausgeldern leisten oder zwei gesonderte Zahlungen vornehmen. Wohnungseigentümer, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden entsprechend am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats mit den Beiträgen belastet. Wohnungseigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für einen Zahlungseingang ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu sorgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
3.4.2 Weiter gebildete Rücklagen
Wie bereits ausgeführt[1], werden die Wohnungseigentümer die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Erhebung weiterer Rücklagen haben, etwa zur Liquiditätssicherung oder zur Finanzierung von Verfahrenskosten. Auch derartige zusätzlich gebildete Rücklagen sind jeweils mit dem tatsächlichen Ist-Bestand anzugeben, wobei sich auch hier zunächst weitere Angaben wie z. B. Beitragsrückstände von Wohnungseigentümern oder eine Umwidmung der Beiträge für andere Zwecke erübrigen. Diese sind allerdings dann bei der Darstellung des tatsächlich vorhandenen wesentlichen Gemeinschaftsvermögens zu machen.
Beschlussmuster: Bildung einer Rücklage für Beschlussklagen
TOP XX: Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Beschlussklagen
Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichteten Beschlussklagen nach § 44 WEG. Die Rücklagenhöhe wird auf 10 EUR je Wohnungs- und Teileigentumseinheit und 2,50 EUR je Garagen-/Stellplatzeinheit pro Monat festgesetzt. Die Beiträge werden Bestandteil der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldgesamtbeiträge.
Bis zur Beschlussfassung über die Anpassung der Hausgeldgesamtbeiträge sind die vorgenannten Beträge ab dem _____ zusätzlich zu den derzeit auf Grundlage des Beschlusses vom _____ über die Leistung der Hausgeldgesamtbeiträge zu zahlen. Es bleibt den Wohnungseigentümern insoweit freigestellt, ob sie die Zahlungen auf die Rücklage zusammen mit den monatlichen Hausgeldern leisten oder zwei gesonderte Zahlungen vornehmen. Wohnungseigentümer, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden entsprechend am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats mit den Beiträgen belastet. Wohnungseigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für einen Zahlungseingang ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Kalendermo...
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