Daneben muss der Vermögensbericht eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Das wesentliche Vermögen umfasst insbesondere

  1. alle Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einzelne Wohnungseigentümer und Dritte;
  2. alle Verbindlichkeiten;
  3. sonstige Vermögensgegenstände.

Zu 1: Forderungen der Gemeinschaft

In erster Linie sind sämtliche Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer darzustellen. Hierzu zählen

  • Hausgeldrückstände, also Rückstände auf

    • den Wirtschaftsplan,
    • beschlossene Sonderumlagen,
    • beschlossene Jahresabrechnungen.
  • Beitragsrückstände zur Erhaltungsrücklage
  • Beitragsrückstände zu sonstigen gebildeten Rücklagen

Weiter sind auch Forderungen der Gemeinschaft gegen gemeinschaftsfremde Dritte darzustellen. Hierbei kann es sich um

  • ausstehende Versicherungsleistungen,
  • Kostenvorschüsse gegen den Bauträger aus Mängelgewährleistung und
  • Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

handeln.

Zu 2: Verbindlichkeiten der Gemeinschaft

Bei den Verbindlichkeiten der Gemeinschaft kann es sich etwa um

  • Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten oder
  • Schlusszahlungen an Energieversorger für das abgelaufene Wirtschaftsjahr

handeln.

Zu 3: Sonstige Vermögensgegenstände

Sonstige Vermögensgegenstände können bevorratete Brennstoffe – insbesondere bereits angeschafftes aber noch nicht verbrauchtes Heizöl – darstellen. Darzustellen sind jedenfalls nur wesentliche Vermögensgegenstände. Unwesentlich sind Vermögensgegenstände dann, wenn sie für die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft unerheblich sind. Der Gesetzentwurf sieht hier keine betragsmäßigen Grenzen vor. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hängt die Beantwortung der Frage, was ein wesentlicher bzw. unwesentlicher Vermögensgegenstand ist, maßgeblich auch von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft ab. In einer größeren Wohnanlage dürften insoweit z. B. Wasch- und Trockeneinrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, keinen wesentlichen Vermögensgegenstand darstellen, insbesondere dann, wenn es sich um gebrauchte Geräte handelt. Anders könnte es ggf. bei einen Rasentraktor aussehen. Unerheblich, ob es sich nun um einen wesentlichen oder unwesentlichen Vermögensgegenstand handelt, ist dieser im Vermögensbericht nur zu benennen, er ist nicht zu bewerten. Der Verwalter hat also, wollte man den Rasentraktor als wesentlichen Vermögensgegenstand ansehen, diesen nicht betragsmäßig zu bewerten. Ausreichend ist, dass dieser schlicht als Vermögensgegenstand benannt wird; freilich kann der Verwalter Angaben über den aktuellen Marktwert machen. Bei bevorrateten Brennstoffen ist deren Menge anzugeben.

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