Die Verjährung beginnt neu, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch

  • Abschlagszahlung,
  • Zinszahlung,
  • Sicherheitsleistung oder
  • in anderer Weise

anerkennt (§ 212 BGB). Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.[1] Deshalb kann ein Anerkenntnis auch in der Aufrechnung mit einer (bestrittenen) Forderung gegen eine unbestrittene Forderung liegen.[2]

Der Neubeginn setzt voraus, dass die Verjährung im Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits in Gang gesetzt war. Erfolgt das Anerkenntnis vor dem Beginn der Verjährung, ändert sich durch das Anerkenntnis nichts. Der Anspruch verjährt in einem solchen Fall also nicht früher, als dies ohne Anerkenntnis der Fall gewesen wäre.[3]

[1] BGH, Urteil v. 9.12.2011, V ZR 131/11, NJW 2012, 1293, Rn. 10; BGH, Urteil v. 15.8.2012, XII ZR 86/11, NJW 2012, 3633, Rn. 29.
[2] BGH, Urteil v. 15.8.2012, XII ZR 86/11, NJW 2012, 3633, Rn. 30.
[3] BGH, Beschluss v. 8.1.2013, VIII ZR 344/12, Rn. 6, 7.

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