Der Vermieter ist trotz eines berechtigten Interesses des Mieters nicht zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann.[1]

 
Wichtig

Untermieter benennen

Danach ist der Vermieter nur dann zur Erteilung einer Untermieterlaubnis verpflichtet, wenn ihm die Person des Untermieters namentlich benannt wird. Unter Umständen muss der Mieter auch Einzelheiten bezüglich der beruflichen oder sonstigen Tätigkeit der aufzunehmenden Person mitteilen.

Der Vermieter muss seinerseits unter Mitteilung der tatsächlichen Umstände diejenigen Gründe geltend machen, die zur Versagung der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit führen können.

 
Achtung

Es gibt 3 Fallgruppen

  • wichtiger Grund in der Person des Dritten
  • übermäßige Belegung des überlassenen oder verbleibenden Wohnraums
  • Änderung des Vertragszwecks

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