Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen 8 O 822/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2008; Aktenzeichen V ZR 63/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Erfurt vom 31.8.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien - die Beklagten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten um die Einräumung und Eintragung eines Wege- und Überfahrtsrechts über das Grundstück der Beklagten. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, der einer Ergänzung nicht bedarf.

Das LG hat nach Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme und Vernehmung eines Zeugen die Beklagten gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts i.H.v. 100 EUR durch die Kläger verurteilt, die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu bewilligen, wobei es das Wege- und Überfahrtsrecht auf die asphaltierte Fläche beschränkt hat. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen und der Hilfswiderklage stattgegeben, soweit sie die Feststellung betrifft, dass die Kläger hinsichtlich der von dem Wege- und Überfahrtsrecht betroffenen Fläche instandhaltungs-, unterhalts- und verkehrssicherungspflichtig sind. Die darüber hinausgehende Widerklage hat das LG abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragen, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Darüber hinaus verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzliche Hilfswiderklage auch im Berufungsverfahren weiter, soweit ihr das LG nicht stattgegeben hat.

Sie meinen, nicht passiv legitimiert zu sein, weil die EKD GbR Grundstückseigentümerin sei. Die vom LG vertretene Auffassung, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne wegen fehlender Grundbuchfähigkeit nicht Grundstückseigentümerin sein, sei falsch. Auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung sei das LG unzutreffend von einer staatlichen Billigung der Mitbenutzung des Grundstücks durch die Kläger ausgegangen; aus der Aussage des Zeugen S. ergebe sich vielmehr, dass im Jahre 1972 eine Regelung der Angelegenheit durch die zuständige Abteilung staatliches Eigentum nicht erfolgt sei. Die Nutzung des Grundstücks der Beklagten durch die Kläger sei auch nicht erforderlich, weil schon für die Zufahrt mit einem Pkw keine Notwendigkeit bestehe; jedenfalls sei eine Verlegung der Zufahrt auf das Grundstück der Kläger selbst ohne erheblichen Aufwand möglich. Hierbei habe das LG verkannt, das für die Zufahrt maximal eine Weg mit einer Breite von 3 m und einer Länge von 17 m benötigt werde; die vom LG veranschlagten Kosten würden sich damit selbst bei Annahme eines - "vollkommen übersetzten" - Preises von 200 DM/m2 halbieren. Hiefür haben die Beklagten Beweis durch Sachverständigengutachten und Inaugenscheinnahme angeboten. Soweit das LG die Feststellung der Instandhaltungs-, Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht auf die von dem Wegerecht betroffene, also die asphaltierte Fläche beschränkt und den Antrag auf Übernahme der öffentlichen Lasten insgesamt abgewiesen habe, sei zu berücksichtigen, dass die Kläger die gesamte in der dem Urteil beiliegenden Lageskizze als schraffiert gekennzeichnete Fläche durch einen Zaun und eine Hecke abgegrenzt und sie damit jeglicher Nutzung durch den jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks entzogen hätten.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil; sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der zunächst angekündigte Antrag auf Abweisung der Hilfswiderklage nicht als Anschlussberufung mit dem Ziel der Abweisung der Hilfswiderklage insgesamt gemeint war. Dem entsprechend haben sie in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung ist nach den §§ 511 ff. ZPO an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg; das LG hat die Beklagten im Ergebnis zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung zur Bewilligung der im Einzelnen beschriebenen Grunddienstbarkeit nach den §§ 116 Abs. 1 SachenRBerG, 1018 ff. BGB verurteilt. Auch die mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht über den vom LG zuerkannten Umfang hinaus.

1. Die Beklagten sind trotz der während des laufenden Prozesses angeordneten Zwangsverwaltung prozessführungsbefugt. Der Senat schließt sich der inzwischen herrschenden Meinung an, dass die während des Prozesses angeordnete Zwangsverwaltung die Prozessführungsbefugnis des Schuldners auch im Passivprozess (zum Aktivprozess vgl. BGH NJW 1986, 3206 ff.) nicht berührt (OLG Naumburg OLG...

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