Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch. Teilrechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bewilligung einer Grunddienstbarkeit. Keine Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet.

 

Normenkette

HGB § 128 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 26.03.2007; Aktenzeichen 9 U 869/06)

LG Erfurt (Entscheidung vom 31.08.2006; Aktenzeichen 8 O 822/05)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Jena vom 26.3.2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Z. straße 32, Flur 48, Flurstück 130, in W. 1972 wurde die Z. straße höher gelegt. Deshalb nutzen die Kläger seither einen Teil des angrenzenden früher volkseigenen Grundstücks D. Str. 2, Flurstück 112/27, als Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Aufgrund Auflassung vom 21.7.1998 wurden die Beklagten am 28.5.2003 "als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

[2] Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten als Eigentümern des Flurstücks 112/27 zur Sicherung der Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachRBerG. Die Beklagten haben eine Verpflichtung hierzu verneint und im Wege einer hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt, die Kläger zu verurteilen, die Verkehrssicherungspflicht, die öffentlichen Lasten und die Instandhaltung des von ihnen in Anspruch genommenen Teils ihres Grundstücks zu übernehmen. Das LG hat der Klage im Wesentlichen und der Widerklage in geringem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem OLG zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage und verfolgen die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche weiter, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist.

 

Entscheidungsgründe

I.

[3] Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien zur Bewilligung der verlangten Dienstbarkeit verpflichtet. Durch die Eintragung in das Grundbuch seien sie und nicht die zwischen ihnen vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Gesellschaft sei nicht grundbuchfähig und habe das Grundstück, auf dessen Nutzung die Kläger zur Erschließung ihres Grundstücks angewiesen seien, nicht erwerben können. Die Widerklage sei allein in dem von dem LG erkannten Umfang begründet.

II.

[4] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

[5] 1. Nach § 116 Abs. 1 Halbs. 1 SachRBerG kann der Eigentümer eines Grundstücks im Beitrittsgebiet unter den Voraussetzungen von § 116 Abs. 1 Halbs. 2 SachenRBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundstück verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer des fremden Grundstücks. Daran fehlt es bei den Beklagten. Sie sind nicht Eigentümer des von den Klägern als Zufahrt in Anspruch genommenen Grundstücks.

[6] a) Durch die Auflassung des Grundstücks und die Eintragung vom 28.5.2003 hat die zwischen den Beklagten vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem Grundstück erworben. Auf die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig ist, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es insoweit nicht an.

[7] Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (grundlegend BGHZ 146, 341 ff.). Ihre Rechtsfähigkeit umfasst die Fähigkeit, Eigentümer von Grundstücken zu sein (BGH, Urt. v. 25.9.2006 - II ZR 218/05, DNotZ 2007, 119 f. m. Anmerkung Volmer; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; Häublein, EWiR 2007, 279, 280; ferner BGH, Beschl. v. 6.4.2006 - V ZB 158/05; BayObLGZ 2002, 137, 141 f.). Die hiergegen geäußerten Bedenken (BayObLGZ 2002, 330, 335; OLG Celle NJW 2006, 2194; Demharter, FGPrax. 2007, 7, 8) übergehen, dass die Verneinung der Möglichkeit, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche unter der für diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung in das Grundbuch einzutragen, nicht dazu führt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an einem Grundstück nicht erwerben könnte (so zutreffend Heil, DNotZ 2004, 379, 380; Münch, DNotZ 2001, 535, 545; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332; ferner Dümig, Rpfleger 2007, 24 f.). Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes führt vielmehr dazu, dass das Verfahrensrecht an das geänderte Verständnis des Wesens der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzupassen ist (Münch DNotZ 2001, 535, 548 ff.; Volmer DNotZ 2007, 119, 121). Dass diese dem Gesetzgeber vorbehaltene Anpassung bisher nicht erfolgt ist, schließt den Erwerb von Eigentum an Grundstücken durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, sondern erschwert nur den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek NJW 2002, 330, 336; Nagel NJW 2003, 1146, 1147; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.). Derartige Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die von den Beklagten gegründete Gesellschaft ist Eigentümerin des von den Klägern in Anspruch genommenen Grundstücks. Allein sie kann zur Bestellung einer Dienstbarkeit verpflichtet sein. Die Gesellschaft ist parteifähig. Wird sie zur Bewilligung der von den Klägern erstrebten Dienstbarkeit und zur Bewilligung von deren Eintragung verurteilt, führt die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils dazu, dass die Kläger die zur Entstehung der Dienstbarkeit notwendige Eintragung erwirken können.

[8] b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der verlangten Dienstbarkeit besteht nicht. Sie folgt insb. nicht daraus, dass die Beklagten in entsprechender Anwendung von § 128 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich haften (grundlegend BGHZ 146, 341, 358 f.) und die Gesellschaft die von den Klägern verlangte Dienstbarkeit zu bestellen hätte. Eine Haftung der Beklagten für diesen Anspruch scheitert daran, dass Gegenstand der von den Beklagten erstrebten Leistung eine Willenserklärung, nämlich die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück der Gesellschaft, ist. Die hierzu notwendige Erklärung der Gesellschaft wird nach dem Verständnis des Klageantrags durch das Berufungsgericht von den Klägern weder verlangt, noch kann sie durch eine entsprechende Erklärung der Beklagten ersetzt werden (MünchKomm/HGB/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 128 Rz. 30; Staub/Habersack, HGB, § 128 Rz. 37; ferner BGH, Urt. v. 22.12.1982 - V ZR 315/81, WM 1983, 220, 221). Dass die Beklagten gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und damit zu der von den Klägern erstrebten Leistung in der Lage sind, führt nicht dazu, dass eine durch die Rechtskraft eines Urteils fingierte Erklärung der Beklagten (§ 894 ZPO) namens der Gesellschaft abgegeben wäre und damit gegen diese wirkte. Hierzu bedarf es vielmehr einer Verurteilung der Gesellschaft.

[9] c) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 736 ZPO nichts anderes.

[10] § 736 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus einem Titel zu, der im Hinblick auf die persönliche Mithaftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergangen ist (grundlegend BGHZ 146, 341, 356). Die Vollsteckungsbefugnis des Gläubigers wird um die Befugnis erweitert, in Vermögen zu vollstrecken, das einem rechtlich von dem Vermögen des Schuldners zu trennenden Vermögen zugeordnet ist. Die Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel nur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners eröffnen kann, ist hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit ist, für die die Gesellschaft ebenso wie die in Anspruch genommenen Gesellschafter haftet (K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1000 f.) und alle Gesellschafter dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind. Durch die Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft wird die von allen Gesellschaftern geschuldete Leistung bewirkt. Mittelbar vermindert die Vollstreckung im selben Umfang das Vermögen der Gesellschafter. Der Umfang der Verpflichtung der Gesellschafter wird hierdurch nicht erweitert.

[11] So verhält es sich jedoch nicht, wenn es, wie vorliegend, an einer Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft fehlt. Ebenso wenig folgt aus § 736 ZPO, dass die Gesellschafter zu einer Leistung verurteilt werden können, die nicht von ihnen, sondern von der Gesellschaft geschuldet wird, oder dass die Fiktion einer Erklärung der Gesellschafter gem. § 894 ZPO zur Folge hätte, dass eine von der Gesellschaft abzugebende Willenserklärung ohne ein Urteil gegen die Gesellschaft abgegeben wäre.

[12] 2. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die Prüfung unterlassen, ob die Klage dahin auszulegen ist, dass die Gesellschaft Beklagte des Rechtsstreits ist. Dies ist nachzuholen.

[13] Die Kläger erstreben mit der Klage die Sicherung der von ihnen genutzten Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Die hierzu notwendige Dienstbarkeit kann nur von der Gesellschaft als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks bestellt werden. Ein Verständnis der Klage dahin, dass die Kläger nicht die Verurteilung der Gesellschaft, sondern die Verurteilung von deren Gesellschaftern beantragen, läuft dem Interesse der Kläger offenbar zuwider. Daher ist im Wege der Auslegung der Klage zu prüfen, ob diese tatsächlich gegen die Beklagten oder aber gegen die Gesellschaft gerichtet ist (BGH, Urt. v. 16.5.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, 2449; ferner Urt., v. 17.10.1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587 f.; Urt. v. 15.1.2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Umgekehrt können die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche allein der Gesellschaft zustehen. Das ist insb. von den Klägern bisher nicht gesehen worden. Im Hinblick auf den unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts in der Verfügung vom 12.1.2007 und die Ausführungen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung bestand für sie auch kein Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtstreits erhalten sie Gelegenheit, dies nachzuholen. Soweit die notwendige Auslegung der Klage dazu führt, dass die Gesellschaft Beklagte des Verfahrens und Widerklägerin ist, ist ihr gegenüber zu entscheiden und das Rubrum entsprechend zu berichtigen.

 

Fundstellen

BB 2008, 804

DB 2008, 634

WPg 2008, 312

NJW 2008, 1378

BGHR 2008, 543

EBE/BGH 2008, 90

DNotI-Report 2008, 60

EWiR 2008, 499

NZG 2008, 264

NZM 2008, 330

WM 2008, 738

ZAP 2008, 474

ZIP 2008, 501

JuS 2008, 753

MDR 2008, 514

NJ 2008, 312

Rpfleger 2008, 365

ErbStB 2008, 200

Info M 2008, 400

KSI 2008, 183

NJW-Spezial 2008, 208

NotBZ 2008, 156

SJ 2008, 37

Status:Recht 2008, 158

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