Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 31.01.2006; Aktenzeichen 5 O 300/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.10.2007; Aktenzeichen V ZR 150/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.1.2006 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des LG Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 15.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten sich über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Klägerin betreffend den Umfang der Nutzung und die Lage einer Zuwegung zu deren Grundstück. Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Bestellung der beantragten Grunddienstbarkeit aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG, § 1018 BGB zustehe. Die Mitbenutzung des Grundstücks sei bereits vor dem 2.10.1990 begründet worden, wie sich der Baubeschreibung vom Mai 1928 entnehmen lasse und einem zur Akte gereichten Lichtbild ergebe. Die von der Klägerin geforderte Nutzung entspreche im Wesentlichen den vorhandenen baulichen Anlagen und der Art und Weise, wie der Weg schon immer genutzt worden sei (was näher ausgeführt wird). Der Beklagte könne diese Mitbenutzung nicht nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG verweigern. Ihm stehe aber aus § 118 Abs. 1 SachenRBerG ein Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Rente zu, die das LG mit 262,50 EUR geschätzt hat.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er greift die Feststellungen des LG zur Art der Nutzung der Liegenschaft "C.", zur Lage der Toreinfahrt und zur Beschaffenheit der Zufahrt an. Ferner wendet er sich gegen die Feststellung, dass der Klägerin auch ein Recht zum Befahren des Grundstücks zustehe. Er trägt ergänzend vor, dass er bis zu einem Verkauf seines Grundstücks an Bauwillige oder dem Abschluss einer Finanzierung für seine Baupläne darauf Stellplätze für Pkw errichten wolle. Auch dieser Nutzung stehe aber das zuerkannte Wegerecht entgegen, weil dies sinnvoll nur möglich sei, wenn eine mittige Zufahrt zum Grundstück existiere und auf beiden Seiten Stellplätze angeordnet würden. Im Übrigen ist er weiter der Auffassung, dass er die Bestellung der Dienstbarkeit an der beantragten Fläche wegen der daraus entstehenden faktischen Unbebaubarkeit seines Grundstücks nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG verweigern dürfe. Schließlich wendet er sich gegen die Höhe der zuerkannten Rente.

Der Senat hatte den Parteien mit der Ladung vom 12.5.2006 den Hinweis erteilt, dass im vorliegenden Fall bereits Zweifel an dem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestehen würden. Auf den Inhalt dieses Hinweises (Bl. 56 ff. Bd. II d.A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen und den erstmals am 14.6.2006 gestellten Hilfsantrag der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hilfsweise stellt sie den erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2006 vorgelegten Antrag, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu gestatten, sein Grundstück, eingetragen im Grundbuch von H. Blatt ... Flur ... Flurstück ... in einer Breite von 3,15m und entlang der östlichen Grundstücksgrenze verlaufend gemäß der in der Anlage K 1 zur Klageschrift vom 21.6.2004, auf die zur näheren Erläuterung der Ausübungsstelle Bezug genommen wird und dort rot markiert ist, zum Gehen und Befahren, auch mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers, der Mieter, Pächter und Besucher benutzen zu können.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Berufung teilweise für unzulässig, weil der Beklagte sein Einverständnis zu einer Nutzung des Weges in der bis 1990 vorhandenen Breite und an der dortigen Stelle erklärt habe, was ein Geständnis i.S.v. § 288 ZPO beinhalte. Ferner ist sie dem Hinweis des Senats vom 12.5.2006 zur fehlenden Anwendbarkeit des SachenRBerG auf den vorliegenden Sachverhalt entgegengetreten und meint, dass maßgeblich die 1945 von der Besatzungsmacht vorgenommene Enteignung des sich nunmehr in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks sei. Voraussetzung hierfür sei nicht die Nutzung des belasteten Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen der DDR. Nach der Rechtsprechung des BGH sei es bereits ausreichend, wenn die frühere Nutzung unter der Rechtsordnung der DDR faktischen Schutz genossen hätte.

II. Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in der Erklärung des Beklagten, dass er an der bisher ausgeübten Stelle bis zum Zeitpunkt der Realisierung seiner Bauwünsche eine Nutzung eines Weges dulden werde, kein Geständnis i.S.v. § 288 ZPO. Denn ein Geständnis könnte sich nur auf Tatsache...

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