Bei der Wohnungsmiete müssen zahlreiche Erklärungen in Textform abgegeben werden. Namentlich ist die Textform vorgeschrieben für
- die Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme[1],
- die Änderung des Abrechnungsmaßstabs für die Umlage der Betriebskosten[2],
- die Ankündigung der Aufrechnung durch den Mieter in den Fällen des § 556b Abs. 2 BGB,
- die Geltendmachung von Mieterhöhungserklärungen[3],
- die Erhöhung einer Betriebskostenpauschale nach § 560 Abs. 1 BGB,
- die Erklärung zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB.
Textform gilt dann auch für Anlagen
In allen diesen Fällen können auch die zu der Erklärung gehörenden Anlagen, insbesondere Berechnungen oder Vollmachten, in Textform abgegeben werden.
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