Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsunterlassung

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 21.02.2001; Aktenzeichen 5 T 141/99)

AG Trier (Aktenzeichen 8 UR II 15/99 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

1. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei über den in der Beschwerdeinstanz nach mündlicher Verhandlung – anstelle des Feststellungsantrags – gestellten Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung entschieden (vgl. BayObLG ZMR 1993, 29, 30).

2. Die Entscheidung des Landgerichts enthält auch in der Sache keine Rechtsfehler. Der – der Nutzungsuntersagung zugrunde liegende – Unterlassungsanspruch gegen den Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB begründet.

a) Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und soweit sich hieraus keine Regelung ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer antragsbefugt (Senat, Beschluss vom 5. April 2000 – 3 W 10/00 –; KG Wohnungseigentum 1992, 286; Weitnauer/Lüke, Wohnungseigentumsgesetz 8. Aufl. § 15 Rdnr. 42; Staudinger/Kreuzer, BGB 12. Aufl. § 15 WEG Rdnr. 134); er kann die Unterlassung eines unzulässigen störenden Gebrauchs verlangen.

Das Teileigentum des Beteiligten zu 1) ist in der Teilungserklärung mit dem Wort „Hobbyräume” bezeichnet. Die Teilungserklärung kann vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig ausgelegt werden (Senat, Beschluss vom 20. August 2001 – 3 W 24/01).

Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Unerheblich ist hingegen, welche Vorstellungen der Verfasser der Teilungserklärung oder des Aufteilungsplans mit der Zweckbestimmung verbunden hat und was die Parteien eines Kaufvertrages hinsichtlich der Zweckbestimmung der Räume erklärt oder vereinbart haben (vgl. Senat. ZMR 1987, 228, 229; Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 – 3 W 184/96 – und 27. Mai 1997 – 3 W 81/97 –; BayObLG aaO; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 45 Rdnr. 87, jew. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Teilungserklärung als Hobbyräume ausgewiesenen beiden Kellerräume nicht als Wohnungen genutzt werden dürfen (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 139; WE 1985, 126). Die Bezeichnung von Räumen eines Teileigentums in der Teilungserklärung als „Hobbyräume” stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Zwar ist mit der Teilungserklärung für den Beteiligten zu 1) als Teileigentümer keineswegs bindend festgelegt, dass die hier in Rede stehenden Räumlichkeiten nur als Hobbyräume genutzt werden dürfen. Eine solche Zweckbestimmung ist aber nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass jede Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. Senat, NJW-RR 1988, 141; FGPrax 1997, 180; BayObLG NJW-RR 1988, 140, 141; 1991, 141; 1995, 464; ZWE 2001, 160, 161; KG NJW-RR 1995, 333, 334). Hiernach sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass eine Nutzung als Wohnung mehr beeinträchtigt als eine Verwendung als Hobbyraum. Dies folgt schon aus der wesentlich intensiveren Nutzung der Räume, wenn sie als Lebensmittelpunkt für eine oder mehrere Personen dienen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Fälle denkbar sind, in denen es sich ausnahmsweise anders verhält (ebenso für Hobbyräume BayObLG NJW-RR 1991, 139; ZMR 1993, 29, 30; NZM 1999, 33; ZWE 2001, 27, 28; OLG Köln ZMR 2001, 661, 662). In Übereinstimmung hiermit hatte der Beteiligte zu 1) in seiner Erwiderung auf die Erstbeschwerde – anders als nunmehr in der weiteren Beschwerde – eingeräumt, das Amtsgericht habe „richtig ausgeführt, dass … die Umwandlung von Hobbyräumen in eine eigenständige Wohneinheit typischerweise als störend angesehen werden kann …”

b) Der Unterlassungsanspruch gegen den Beteiligten zu 1) ist auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung setzt voraus, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als g...

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