Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Unterlassung der Nutzung von Hobbyspeichern zu Wohnzwecken sowie Beseitigung eines Balkons. Unterlassung der selbständigen Nutzung von Hobbyspeichern zu Wohnzwecken und Beseitigung eines Balkons

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein zu einer Wohnung gehörender Hobbyspeicher mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer als Wohnung ausgebaut, stört und beeinträchtigt eine voneinander getrennte Nutzung sowohl des Hobbyspeichers als auch der übrigen Räume jeweils als selbständige Wohnung in der Regel mehr als eine Nutzung des Hobbyspeichers als ein Raum von mehreren Räumen einer Wohnung. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um eine Wohnanlage in einem Fremdenverkehrsgebiet handelt und in der Teilungserklärung eine Vermietung an Feriengäste mit wechselnder Belegung vorgesehen ist.

 

Normenkette

WEG § 15

 

Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen (Urteil vom 12.03.1999; Aktenzeichen UR II 93/98)

LG München II (Urteil vom 31.01.1999; Aktenzeichen 2 T 1985/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 31. Januar 2000 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als den Antragsgegnerinnen jeweils die getrennte und selbständige Nutzung ihrer Wohnung und ihres Hobbyspeichers untersagt wurde. Der dahingehende Unterlassungsantrag der Antragsteller wird abgewiesen.

II. Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegnerinnen und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1986 errichteten, aus sechs Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Den beiden Antragstellern gehört seit 1992 jeweils eine Erdgeschoßwohnung samt einem Hobbyraum im Kellergeschoß, der zu Wohnzwecken genutzt wird. Den beiden Antragsgegnerinnen gehört jeweils eine Wohnung im Obergeschoß samt einem Kellerraum und einem Hobbyspeicher. Die Antragsgegnerin zu 1 erwarb ihre Wohnung 1993; sie ließ den Hobbyspeicher als Wohnung ausbauen. Der Hobbyspeicher der Antragsgegnerin zu 2 wurde bereits 1986 als Wohnung ausgebaut. Die Antragsgegnerinnen nutzten jedenfalls in der Vergangenheit jeweils ihre Wohnung und den Hobbyspeicher als getrennte Wohnungen. Die Antragsgegnerin zu 2 errichtete im Jahr 1991 vor ihrem Hobbyspeicher einen Balkon.

Nach § 2 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) sind „Veränderungen an dem Gemeinschaftseigentum, insbesondere an den Fassaden” nicht zulässig.

Nach § 3 Abs. 5 GO ist die Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnung mit wechselnder Belegung zulässig.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegnerinnen jeweils die selbständige und getrennte Nutzung ihrer Wohnung und ihres Hobbyspeichers als Wohnungen zu untersagen. Ferner haben sie beantragt, die Antragsgegnerin zu 2 zur Beseitigung des Balkons und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verpflichten. Das Amtsgericht hat am 12.3.1999 dem Antrag auf Beseitigung des Balkons stattgegeben und im übrigen die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen und die Anschlußbeschwerde der Antragsteller durch Beschluß vom 31.1.2000 den Antrag auf Beseitigung des Balkons abgewiesen und den Anträgen im übrigen stattgegeben. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat Erfolg, während die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller unbegründet ist.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Hobbyspeicher dürften nur in einer ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung entsprechenden Weise genutzt werden. Eine Nutzung als Wohnraum, also als Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder Familie zu deren dauerndem Aufenthalt darin sei nicht zulässig. Insbesondere sei es nicht zulässig, das ausgebaute Dachgeschoß völlig getrennt und unabhängig von der jeweiligen Wohnung im Obergeschoß als Wohnung zu nutzen oder zu vermieten. Die damit verbundene intensivere Nutzung der Dachgeschoßräume störe mehr als eine Nutzung nur zu Hobbyzwecken. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf den beschränkten Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Es sei ein erheblicher Unterschied, ob die Wohnanlage sechs oder acht Wohnungen umfasse.

Für den Unterlassungsanspruch genüge die Besorgnis der getrennten Nutzung von Wohnung und Hobbyspeicher jeweils als selbständige Wohnung. Der Unterlassungsanspruch scheitere auch nicht daran, daß die Rechtsvorgänger der Antragsteller einer solchen Nutzung zugestimmt hätten. Dem Ausbau des Hobbyspeichers durch die Antragsgegnerin zu 1 im Jahr 1993 und der anschließenden getrennten Nutzung von Wohnung und Hobbyspeicher hätten die Antragsteller zustimmen müssen; ein...

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