Leitsatz

Wird ein zu einer Wohnung gehörender Hobbyspeicher mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer als Wohnung ausgebaut, stört und beeinträchtigt eine voneinander getrennte Nutzung sowohl des Hobbyspeichers als auch der übrigen Räume jeweils als selbstständige Wohnung mehr als eine Nutzung des Hobbyspeichers als ein Raum von mehreren Räumen einer Wohnung.

 

Fakten:

Nach der Teilungserklärung der Wohnanlage handelt es sich bei den Hobbyspeichern um Räume, die zu der jeweiligen Wohnung im Obergeschoss gehören. Aufgrund ihrer Lage im Dachgeschoss über den eigentlichen Wohnräumen und ihrer Bezeichnung als Hobbyspeicher handelt es sich um Nebenräume, die grundsätzlich nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Bei einer über die damit gegebene Zweckbestimmung hinausgehenden Nutzung ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegeben. Nach der Teilungserklärung handelt es sich bei den Obergeschosswohnungen weiter um jeweils in sich abgeschlossene Wohnungen. Die Nutzung einzelner dazu gehörender Räume als selbstständige Wohnung widerspricht damit ebenfalls der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Zweckbestimmung. Die Unterlassung dieser Nutzung kann jedoch dann nicht verlangt werden, wenn sie nicht mehr stört als eine bestimmungsgemäße Nutzung. Dies musste jedoch im vorliegenden Fall verneint werden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2000, 2Z BR 20/00

Fazit:

Hier sind jedoch stets die Besonderheiten der jeweiligen Wohnanlage zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nämlich zum Beispiel dann, wenn die Wohnanlage in einem Fremdenverkehrsgebiet liegt und eine Vermietung an Feriengäste mit häufig wechselnder Belegung vorgesehen ist.

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