Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.01.2013; Aktenzeichen 15 O 9627/11)

 

Tenor

I. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Grundurteil des LG München I vom 23.01.2013, Az.: 15 O 9627/11, werden zurückgewiesen, wobei der Tenor des Grundurteils wie folgt neu gefasst wird:

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der Fa. A. Ltd. dem Grunde nach eine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff aufgrund der Beschlagnahme der Zeitschrift "Zeitungszeugen, Ausgabe Nr. 2/2009" auf Grundlage des Beschlagnahmebeschlusses des AG München vom 23.01.2009 zu.

2. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht der A. Ltd. nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz, aus Amtspflichtverletzung, aus Aufopferung und aus enteignendem Eingriff sowie der Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz und aus Amtspflichtverletzung abgewiesen.

II. Das Verfahren wird zur Entscheidung im Betragsverfahren über die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung an das LG München I zurückverwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht der A. Ltd. wegen der Beschlagnahme von Presseerzeugnissen geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München I vom 23.01.2013 wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend wird festgestellt:

Das OLG München hat mit Beschluss vom 18.02.2013 (Az. 4 VAs 056/12) den Aufhebungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 10.02.2012 wegen fehlender Anhörung für formell rechtswidrig erklärt. Mit erneuter Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 30.08.2013 wurde der ursprüngliche Bewilligungsbescheid über EUR 28.744,97 in Höhe von EUR 27.290,19 erneut aufgehoben und in Höhe von EUR 1.454,78 aufrechterhalten (vgl. Schriftsatz Bl. 323A. mit Anlage BK 1). Bezüglich des zweiten Aufhebungsbescheides ist erneut Antrag nach § 23 EGGVG zum OLG München gestellt worden (Bl. 326A.). Dieses hat das Verfahren an das LG München I verwiesen (dortiges Az.: 15 O 9805/14). Eine Rückzahlung des Betrages in Höhe von EUR 28.744,97 bzw. EUR 27.290,19 ist bislang nicht erfolgt.

Das LG München I hat mit Urteil vom 23.01.2013 dem Kläger dem Grunde nach eine Entschädigung aufgrund der Beschlagnahme der Zeitschrift "Zeitungszeugen, Ausgabe Nr. 2, 2009" auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des AG München vom 23.01.2009 zugesprochen.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Grunde nach stehe dem Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten aus enteignendem Eingriff aus abgetretenem Recht zu.

Ansprüche aus §§ 2, 7 StrEG könne der Kläger weder aus eigenem noch abgetretenem Recht geltend machen.

Da die Fa. A. Ltd. keine natürliche Person sei und daher nicht Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren sein könne, stünden ihr keine Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zu.

Auch aus eigenem Recht habe der Kläger keinen Anspruch. Die erlittenen Gewinneinbußen stellten einen Schaden der Fa. A. Ltd. und damit eines Dritten dar. Der Schaden der Gesellschaft sei nicht gleichzusetzen mit einer unmittelbar im Vermögen des Klägers eingetretenen Einbuße. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sei er auch nicht Alleingesellschafter der A. Ltd. gewesen, der spätere Erwerb der übrigen Gesellschaftsanteile könne an der Zuordnung der entstandenen Schäden nichts ändern. Außerdem habe das eine mögliche Entschädigung auslösende Ereignis der Beschlagnahme nicht das Eigentum des Klägers selbst, sondern nur der rechtlich selbständigen Fa. A. Ltd. betroffen. Ihm sei hierdurch allenfalls ein "Reflex-Schaden" entstanden, der nicht erstattungsfähig sei.

Die Grundentscheidung des AG München vom 04.11.2009 im Strafrechtsentschädigungsverfahren beinhalte keine Aussage dazu, dass dem Kläger tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Diese Prüfung habe erst im Betragsverfahren zu erfolgen.

Ferner stünden dem Kläger weder aus eigenem noch abgetretenem Recht Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung zu.

Zwar scheitere ein etwaiger Anspruch nicht am "Spruchrichterprivileg" des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB, da es sich bei dem Beschlagnahmebeschluss nicht um ein Urteil oder eine urteilsvertretende Entscheidung handele.

Sowohl das Handeln des Staatsanwalts als auch des Ermittlungsrichters bei Erlass des Beschlusses sei aber vertretbar und damit nicht amtspflichtwidrig gewesen. Es komme nicht auf die "sachliche Richtigkeit" der Maßnahmen an, sondern nur auf deren Vertretbarkeit. Ein vertretbares Handeln lasse bereits die Amtspflichtwidrigkeit des Verhaltens entfallen.

Aus den Entscheidungen der 21. Zivilkammer des LG München I und des 29. Senats des OLG München sei zu folgern, dass die Frage des Urheberrechts an den streitgegenständlichen Werken auf den ersten Blick nicht eindeutig und schnell zu klären gewesen sei. Ein Urheberr...

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