(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

 

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

 

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75[1] [Vom 05.08.2009 bis 07.10.2020: 25] Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

 

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Anzuwenden ab 08.10.2020.

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