Wird eine Eigentumswohnung mit der mietvertraglichen Abrede vermietet, dass der Mieter zur Tierhaltung berechtigt ist, obwohl die Teilungserklärung ein Tierhaltungsverbot enthält, so können die übrigen Eigentümer den Mieter unmittelbar auf Unterlassung der Tierhaltung in Anspruch nehmen, weil sie in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt sind.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vermietung widerspricht Teilungserklärung

Gleiches gilt, wenn ein in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichneter Raum als Gaststätte[2] oder ein als "Eisdiele und Café" bestimmtes Teileigentum als Pilsbar[3] vermietet wird.[4]

Für die Annahme eines Rechtsmangels genügt es nicht, wenn der Herausgabeanspruch aus § 1004 BGB besteht, wohl aber, wenn dessen Geltendmachung von einem der Eigentümer angedroht wird oder wenn der Mieter mit der Geltendmachung eines solchen Anspruchs rechnen muss.

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