Natürliche Personen

Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, die zum einen Wohneigentum (Förderobjekt) besitzen und zum anderen, dieses im jeweiligen Kalenderjahr, in dem die Förderung in Anspruch genommen wird, ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Anspruchsberechtigter ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Aber auch ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) kann anspruchsberechtigt sein, wenn er den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das begünstigte Objekt ausschließen kann. Die Anspruchsberechtigung liegt auch dann vor, wenn bei einem gekauften Objekt aufgrund der noch nicht vorgenommenen Grundbucheintragung das bürgerlich-rechtliche Eigentum noch nicht gegeben ist (§ 873 i. V. m. § 925 BGB).

Anspruchsberechtigt ist auch, wer auf einem fremden Grund und Boden mit der Zustimmung des Eigentümers auf eigene Rechnung eine Wohnung errichtet hat,[1] und

  • gemäß den im Voraus getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat und
  • die Wohnung nach voraussichtlicher Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist,
  • der Nutzungsberechtigte das uneingeschränkte Nutzungsrecht erlangt und frei darüber verfügen kann oder bei Beendigung ein Anspruch auf Entschädigung besteht oder
  • dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung zusteht.

Auch ein Dauerwohnberechtigter i. S. d. §§ 31 ff. WEG kann Anspruchsberechtigter sein. Voraussetzung ist, dass seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund der Dauerwohnrechtsvertrag bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält.[2]

Das Förderobjekt selbst muss aber nicht zwingend in Deutschland belegen sein. Gefördert werden auch Objekte, die in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum belegen sind. Entscheidend ist aber auch hier, dass das Förderobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die gemeinschaftliche Nutzung des Förderobjekts durch den Eigentümer und seinen Ehegatten, seine Kinder und sonstigen nahen Angehörigen steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht entgegen.

Wohnung

Neben dem klassischen Einfamilienhaus gelten als Förderobjekt (§ 35c Abs. 5 EStG)[3] auch

  • die Wohnung im eigenen Haus (gemeint ist hier sowohl die Eigentumswohnung als auch die rechtlich nicht getrennte Wohnung eines im Allein- oder Miteigentum stehenden Zwei- oder Mehrfamilienhauses),
  • die Wohnung eines im Allein- oder Miteigentum stehenden Ferienhauses oder eine Ferienwohnung,
  • die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte im Allein- oder Miteigentum stehende Wohnung.

Zubehörräume

Gefördert werden neben dem begünstigten Objekt auch Zubehörräume wie beispielsweise Keller-, Abstell-, Boden-, Trocken-, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen an der Wohnung durchgeführt wird.[4]

 
Hinweis

Selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter

Ein Gebäudeteil gilt steuerrechtlich als selbstständig unbeweglich, wenn es nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht. Dies könnte beispielsweise bei Umbauten oder Erweiterungen der Fall sein (R 4.2 Abs. 3 EStR). Gleiches gilt für die unterschiedliche Nutzung eines gemischt genutzten Grundstücks. Hier kann jede Wohnung des Objekts bzw. die gewerblich genutzte Fläche (z. B. Ladenlokal) ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut sein.

1.1 Nutzung

Überlassung an andere Personen

Werden Teile des Förderobjekts unentgeltlich an andere Personen zu Wohnzwecken überlassen, ist dies für die Inanspruchnahme der Förderung unschädlich (§ 35c Abs. 2 Satz 2 EStG). Eine Überlassung an die Kinder ist auch möglich.

Kinder

Allerdings nur, wenn

  • das Kind ein zu berücksichtigendes Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG ist und
  • die Überlassung unentgeltlich erfolgt und
  • die anspruchsberechtigte Person einen Anspruch auf Kindergeld oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge für Kinder nach § 32 EStG erfüllt.[1]

Unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung

Wird die gesamte Wohnung an andere Personen unentgeltlich überlassen, ist das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruchsberechtigte gegenüber der Person zum Unterhalt verpflichtet ist oder es sich um einen Angehörigen handelt.[2]

Überlassung von Teilen der Wohnung

Anders ist es, wenn n...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge