Zusammenfassung

 
Überblick

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 das Einkommensteuergesetz (EStG) um den § 35c EStG ergänzt. Mit dem § 35c EStG möchte die Bundesregierung Eigentümer von selbstgenutzten Wohnungen dazu animieren, ihre Gebäude im Sinne des Klimaschutzes zu sanieren oder zu modernisieren. Damit nicht nur gut verdienende Steuerpflichtige von der Förderung profitieren können, wirkt diese auf die tarifliche Einkommensteuer. § 35c EstG regelt die Rahmenbedingungen. Welche Einzelanforderungen an die einzelnen energetischen Maßnahmen gestellt sind, regelt eine eigens hierzu erarbeitete Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 35c EStG (gültig ab dem 1.1.2020)

Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei einem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nach § 35c des EStG)

BMF, Schreiben v. 14.1.2021; Steuerliche Förderung energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden – Einzelfragen zu § 35c EStG (Az.: IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006); BT-Drucksache 19/26559, zuletzt geändert durch BT-Drucksache 19/27892 v. 24.3.2021.

BMF, Schreiben v. 26.1.2023; Gz. IV C 1 – S 2296-C/20/10003 :006 als Neufassung des BMF-Schreibens v. 15.10.2021, BStBl I S. 2026

1 Anspruchsberechtigung

Natürliche Personen

Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, die zum einen Wohneigentum (Förderobjekt) besitzen und zum anderen, dieses im jeweiligen Kalenderjahr, in dem die Förderung in Anspruch genommen wird, ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Anspruchsberechtigter ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Aber auch ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) kann anspruchsberechtigt sein, wenn er den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das begünstigte Objekt ausschließen kann. Die Anspruchsberechtigung liegt auch dann vor, wenn bei einem gekauften Objekt aufgrund der noch nicht vorgenommenen Grundbucheintragung das bürgerlich-rechtliche Eigentum noch nicht gegeben ist (§ 873 i. V. m. § 925 BGB).

Anspruchsberechtigt ist auch, wer auf einem fremden Grund und Boden mit der Zustimmung des Eigentümers auf eigene Rechnung eine Wohnung errichtet hat,[1] und

  • gemäß den im Voraus getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat und
  • die Wohnung nach voraussichtlicher Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist,
  • der Nutzungsberechtigte das uneingeschränkte Nutzungsrecht erlangt und frei darüber verfügen kann oder bei Beendigung ein Anspruch auf Entschädigung besteht oder
  • dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung zusteht.

Auch ein Dauerwohnberechtigter i. S. d. §§ 31 ff. WEG kann Anspruchsberechtigter sein. Voraussetzung ist, dass seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund der Dauerwohnrechtsvertrag bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält.[2]

Das Förderobjekt selbst muss aber nicht zwingend in Deutschland belegen sein. Gefördert werden auch Objekte, die in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum belegen sind. Entscheidend ist aber auch hier, dass das Förderobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die gemeinschaftliche Nutzung des Förderobjekts durch den Eigentümer und seinen Ehegatten, seine Kinder und sonstigen nahen Angehörigen steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht entgegen.

Wohnung

Neben dem klassischen Einfamilienhaus gelten als Förderobjekt (§ 35c Abs. 5 EStG)[3] auch

  • die Wohnung im eigenen Haus (gemeint ist hier sowohl die Eigentumswohnung als auch die rechtlich nicht getrennte Wohnung eines im Allein- oder Miteigentum stehenden Zwei- oder Mehrfamilienhauses),
  • die Wohnung eines im Allein- oder Miteigentum stehenden Ferienhauses oder eine Ferienwohnung,
  • die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte im Allein- oder Miteigentum stehende Wohnung.

Zubehörräume

Gefördert werden neben dem begünstigten Objekt auch Zubehörräume wie beispielsweise Keller-, Abstell-, Boden-, Trocken-, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen an der Wohnung durchgeführt wird.[4]

 
Hinweis

Selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter

Ein Gebäudeteil gilt steuerrechtlich als selbstständig unbeweglich, wenn es nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht. Dies könnte beispielsweise bei Umbauten oder Erweiterungen der Fall sein (R 4.2 Abs. 3 EStR). Gleiches gilt für die unterschiedliche Nutzung eines gemischt genutzten Grundstücks. Hier kann jede Wohnung des Objekts bzw. die gewerblich genutzte Fläche (z. B. Ladenlokal) ein selbstständ...

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