Ob es sich bei den Heizkörperventilen um Gemeinschafts- oder Sondereigentum handelt, ist umstritten. Überwiegend wird angenommen, bei Heizkörperventilen handle es sich um Gemeinschaftseigentum.[1] Soweit jedoch die Heizkörper in der Teilungserklärung oder einer nachfolgenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer zu Sondereigentum erklärt wurden, stehen auch die Heizkörperventile im Sondereigentum.[2]
BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 176/10: Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.
Überprüfung und Regelung des Wohnungszutritts
Die Überprüfung und Neueinstellung von Heizkörpersperrventilen ist in der Regel eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Verweigert ein Wohnungseigentümer dem Verwalter, der die Ventile prüfen will, ohne sachlichen Grund den Zutritt zu seiner Wohnung, so können ihm evtl. entstehende Gerichts- und außergerichtliche Kosten auferlegt werden.[3]
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