Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümersache

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 10. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht zu tragen und den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 45 WEG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren darf gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG die angefochtene Entscheidung nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden, also insbesondere darauf, ob der Sachverhalt hinreichend erforscht ist (§ 12 FGG) und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen herangezogen und richtig angewendet worden sind.

Solche für die angefochtene Entscheidung ursächlichen Rechtsfehler sind nicht erkennbar, so daß es bei der vom Landgericht bestätigten Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Oktober 1998 bleiben muß. Danach ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den von ihr als Ersatz für einen eingebauten Heizkörper ohne Rücksprache mit den anderen Wohnungseigentümern oder der Verwalterin im Wohnzimmer ihrer in ihrem Wohnungseigentum stehenden Parterrewohnung eingebauten Konvektor von der Heizungsanlage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entfernen (§§ 1004 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 WEG). Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin aufgrund der Entscheidung des Landgerichts über die Anschlußbeschwerde der übrigen Wohnungseigentümer, der Antragsteller, gehalten, einen Heizkörper (wieder-)einbauen zu lassen, der eine gesetzlich vorgeschriebene Ablesung des Wärmeverbrauchs ermöglicht. Eine Montage des Heizkostenverteilers auf dem Konvektor ist im Streitfall unstreitig nicht möglich (vgl. auch das Schreiben der Firma B… Wärmemesser-G…. … & Co. mbH vom 21.11.1997, Anl. A 2).

Diese Entscheidung ist nicht rechtsfehlerhaft, denn die Vorinstanzen haben die von der Antragsgegnerin bestrittene konkrete und objektive Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer durch den Einbau des nicht mit einem Meßgerät versehenen Konvektors rechtsfehlerfrei bejaht. Der Einbau eines Heizkörpers, bei dem die Wärmeaufnahme nicht wie bei den anderen Heizkörpern der Wohnungseigentumsanlage gemessen werden kann, führt zu einer Verfälschung der Meßergebnisse, welcher Wohnungseigentümer wieviel Wärme von der in der Wohnungseigentümeranlage insgesamt verbrauchten Wärme in seiner Wohnung abgenommen hat mit der Folge, daß nur die verbrauchsabhängige Beteiligung der einzelnen Wohnungseigentümer an den Heizkosten nicht mehr gewährleistet ist. Der Behauptung, daß der Wärmeverbrauch des Konvektors mit „den neueren elektronischen Meßverfahren erfaßt werden” kann, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 10. Februar 1999 unter Beweisantritt behauptet, brauchte das Landgericht nicht nachzugehen, da der Vortrag der Antragsgegnerin insoweit unschlüssig ist. Daß es solche Meßverfahren zum Verbrauch des Konvektors gibt, steht nämlich im Widerspruch zum Schreiben der Firma B… vom 21. November 1997 (Anl. A 2), wonach zwar die Heizleistung des Konvektors bestimmt worden sei, aber der Verbrauch dieses Heizkörpers geschätzt werden muß, weil eine Montage eines „Heizkostenverteilers” auf dem Konvektor nicht möglich ist. Die Heizleistung eines Gerätes im Sinne einer bestimmten Kapazität, Wärme aufzunehmen, ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Wärmeverbrauch. Die Heizkosten sollen aber in der Wohnungseigentumsanlage verbrauchsabhängig abgerechnet werden, während Schätzungen das Ergebnis verfälschen. In § 5 HeizkVO werden denn auch nur verschiedene Möglichkeiten der Verbrauchserfassung zugelassen, gegebenenfalls nebeneinander, jedoch ist es nicht gestattet, die Heizleistungen der einzelnen Heizkörper zueinander in Beziehung zu setzen.

Das Argument der Antragsgegnerin, die Heizkörper der anderen Wohnungseigentümer seien altmodisch und verbrauchsintensiv, während der von ihr neu eingebaute Konvektor zu einer objektiven Einsparung führe, weshalb ihr nicht angesonnen werden dürfe, die neue Anlage durch eine altmodische auszutauschen, geht fehlt, denn die Antragsgegnerin verkennt damit das Prinzip der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümer (§ 20 WEG), wozu auch die Ausstattung der Räume mit Geräten zur Verbrauchserfassung gehört (Palandt-Bassenge BGB 58. Aufl. WEG § 16 Rn 15 m.w.N.). Die angeschafften Geräte zur Verbrauchserfassung stellen gemeinschaftliches Eigentum dar (Lammel HeizkVO 1990 § 3 Rn 27 m.w.N.). Die Entfernung eines einzelnen Heizkörpers, der im Sondereigentum steht (vgl. Lammel a.a.O.) und die Ersetzung durch einen anderen Heizkörper, der wie der von der Antragsgegnerin eingebaute nicht mit einer Meßvorrichtung für die Wärmeabnahme versehen werden...

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