(1) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:
1. |
die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 60 Absatz 1 vorliegt, |
2. |
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt und |
2Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Übertragungsnetzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.
(2) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. 2Soweit die Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. 3Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des § 61l[2] [Bis 31.12.2017: § 61k] sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61l Absatz 1b Nummer 1[3] [Bis 31.12.2017: § 61k Absatz 1b Nummer 1] anzugeben.
(3)[4] Sofern die Übertragungsnetzbetreiber Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden.
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