Überblick

Teilweise sind Wohnungsunternehmen auch als Makler tätig. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz werden Immobilienmaklern besondere Sorgfalts- und Meldepflichten auferlegt. Diese Regelungen haben auch Wohnungsunternehmen zu beachten, die als Immobilienmakler tätig sind.

Zu den Sorgfaltspflichten gehört es, die Identität der Kunden festzustellen. Bei der Vermittlung von Immobilienkäufen ist die Identität von Käufer und Verkäufer festzustellen. Die Identitätsfeststellung hat für beide Vertragsparteien auch bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen zu erfolgen, wenn die monatliche Miete oder Pacht nach dem Vertrag 10.000 Euro oder mehr beträgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge