Leitsatz (amtlich)

a) Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.1.2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rz. 3).

b) Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 24.11.2017; Aktenzeichen 318 S 67/16)

AG Hamburg-Altona (Entscheidung vom 09.06.2016; Aktenzeichen 303b C 26/15)

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 24.11.2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.900 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger verlangt von den Beklagten, einer Vereinbarung zuzustimmen, mit der ihm an näher bezeichneten Terrassenflächen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden soll. Das AG hat der Klage hinsichtlich der an der Südseite des Gebäudes belegenen Terrasse stattgegeben und sie im Hinblick auf die Westterrasse abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das LG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts an der Westterrasse weiter.

II.

Rz. 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Rz. 3

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gem. § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rz. 2). Streiten die Parteien - wie hier - um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, ist zu unterscheiden: Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rz. 3). Demgegenüber bemisst sich die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt (vgl. zu der Bemessung der Beschwer bei der Abweisung einer auf die Einräumung eines Notwegerechts gerichteten Klage BGH, Beschl. v. 12.12.2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rz. 6; Beschl. v. 12.7.2012 - V ZR 29/12, juris Rz. 3).

Rz. 4

2. Dass seine Wohnung bei der Zuerkennung des Sondernutzungsrechts für die Westterrasse eine Wertsteigerung von mehr als 20.000 EUR erfährt, hat der Kläger nicht - wie geboten (s. nur BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht.

Rz. 5

a) Der Kläger geht von einem Wertzuwachs von 28.992,48 EUR aus. Er legt seiner Wertberechnung unter Bezugnahme auf einen auch von dem AG und dem Berufungsgericht zur Bemessung des Streitwerts herangezogenen Aufteilungsplan (Anlage K 6) für die Westterrasse eine Fläche von 19,38 m2 (6,80m x 2,85 m) zugrunde. Dies entspreche einer Wohnfläche von 4,845 m2 (19,38 m2: 4). Dieser Wert sei mit dem durchschnittlichen aktuellen Kaufpreis von 5.984 EUR pro m2 Wohnfläche zu multiplizieren, so dass sich eine Beschwer von 28.992,48 EUR ergebe.

Rz. 6

b) Demgegenüber ist die Westterrasse nach der Wertberechnung des Berufungsgerichts lediglich 14,25 m2 (5m x 2,85 m) groß, so dass sich eine Wohnfläche von 3,56 m2 (14,25 m2: 4) ergibt. Der Kaufpreis je m2 Wohnfläche beträgt nach der auf den Angaben des Klägers in der Klageschrift beruhenden Schätzung des Berufungsgerichts 2.500 EUR, so dass sich für die - hier allein interessierende - Westterrasse ein Wert i.H.v. 8.900 EUR errechnet (3,56 m2 x 2.500 EUR). Von diesen Werten geht auch das Hanseatische OLG in seinem Beschluss vom 29.1.2018 (2 W 4/18) aus, durch den die Streitwertbeschwerde des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts zurückgewiesen worden ist.

Rz. 7

c) Das Vorbringen des Klägers genügt zur Glaubhaftmachung des von ihm - abweichend von dem Berufungsgericht - angenommenen höheren Werts des Sondernutzungsrechts an der Westterrasse nicht.

Rz. 8

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wertbemessung eine Gesamtfläche der Westterrasse von 14,25 m2 und nicht von 19,38 m2 zugrundezulegen, so dass sich unter Anlehnung an § 4 Nr. 4 der Wohnflächenverordnung eine auf die Terrasse entfallende zusätzliche Wohnfläche von 3,56 m2 und nicht von 4,845 m2 ergibt. Der Kläger kommt nur deshalb zu einem von dem Berufungsgericht abweichenden Wert, weil er bei seiner Berechnung auch die Fläche miteinbezieht, die auf dem von ihm in Bezug genommenen Aufteilungsplan grün gestrichelt ist. Dies kann jedoch für die Berechnung seiner Beschwer nicht berücksichtigt werden, weil in dem von ihm im Berufungsrechtszug gestellten Antrag - anders als in dem erstinstanzlich gestellten Antrag - die grün gestrichelte Fläche nicht mehr enthalten war. Hierauf hat auch bereits das Hanseatische OLG in seinem die Streitwertbeschwerde des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückweisenden Beschluss zutreffend hingewiesen.

Rz. 9

bb) Die Angaben des Klägers rechtfertigen auch nicht die Annahme eines über 2.500 EUR hinausgehenden Quadratmeterpreises.

Rz. 10

(1) Als Beleg dafür, dass der Kaufpreis - abweichend von dem eigenen Vorbringen in der Klageschrift - mit 5.984 EUR anzusetzen sei, verweist der Kläger lediglich auf die Streitwertbeschwerde vom 28.12.2017. Dieser war aber nur ein Internetausdruck des Immobilienportals "Immonet" beigefügt, in dem der von dem Kläger seiner Wertberechnung zugrundgelegte Preis als durchschnittlicher Wohnungspreis in H. (G. F.) aufgeführt ist. Diese Angabe bietet keine geeignete Grundlage für eine Schätzung des Verkehrswerts durch den Senat, weil es an konkreten Informationen zu Lage und Ausstattung des Wohnungseigentums des Klägers fehlt.

Rz. 11

(2) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert je m2 Wohnfläche 4.000 EUR beträgt, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.7.2016 geltend gemacht hat und auf den er in der Nichtzulassungsbeschwerde zusätzlich verweist. Dass mit dem in der Klageschrift angegebenen Wert von 2.500 EUR lediglich 60 % des Kaufpreises gemeint sein sollten, der tatsächlich 4.000 EUR betragen habe, ist eine nicht näher belegte Behauptung, für die es in der Klageschrift keine Anhaltspunkte gibt. Abgesehen davon ergäbe sich bei einem Verkehrswert von 4.000 EUR eine Beschwer von lediglich 14.240 EUR (3,56x 4.000 EUR), so dass auch insoweit die Wertgrenze von 20.000 EUR nicht überschritten wäre.

III.

Rz. 12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rz. 13

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 49a GKG und ist hier identisch mit der Beschwer des Klägers.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12683687

NJW 2019, 8

NJW-RR 2019, 207

NZM 2019, 483

ZAP 2019, 232

ZMR 2019, 11

ZMR 2019, 361

ZfIR 2019, 102

JZ 2019, 275

JZ 2019, 279

MDR 2019, 410

WuM 2019, 157

ZWE 2019, 328

MietRB 2019, 80

GuG 2019, 255

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge