Leitsatz

Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe.

Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.

 

Normenkette

ZPO § 3; GKG § 49a; EGZPO § 26 Nr. 8

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B, einer Vereinbarung zuzustimmen, mit der ihm an näher bezeichneten Terrassenflächen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden soll.
  2. Das Amtsgericht (AG) gibt der Klage hinsichtlich der an der Südseite des Gebäudes belegenen Terrasse statt und weist sie im Hinblick auf die Westterrasse ab. K's Berufung weist das Landgericht (LG) zurück. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt K seinen Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts an der Westterrasse weiter.
 

Die Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR.

 

Kommentar

  1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren sei das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, welches gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei. Stritten die Parteien um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, sei zu unterscheiden:

    • Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wende, richte sich nach der Wertminderung, die sein Wohnungseigentum erfahre, wenn es bei dem Urteil bliebe (Hinweis auf BGH, Urteil v. 25.1.2018, V ZR 135/17, Rn. 3).
    • Demgegenüber bemesse sich die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden sei, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfahre (Hinweis u.a. auf BGH, Urteil v. 12.12.2013, V ZR 52/13, Rn. 6).
  2. Die Westterrasse sei nach der Wertberechnung des Berufungsgerichts aber lediglich 14,25 m2 (5,00 x 2,85) groß, sodass sich eine Wohnfläche von 3,56 m2 (14,25 m2 : 4) ergebe. Der Kaufpreis je m2 Wohnfläche betrage nach der auf den Angaben des K in der Klageschrift beruhenden Schätzung des LG 2.500 EUR, sodass sich für die Westterrasse ein Wert in Höhe von 8.900 EUR errechne (3,56 m2 x 2.500 EUR).
  3. K's Vorbringen genüge zur Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten höheren Werts des Sondernutzungsrechts an der Westterrasse nicht. K gehe von einem Wertzuwachs von 28.992,48 EUR aus und lege seiner Wertberechnung unter Bezugnahme auf einen auch von dem AG und dem LG zur Bemessung des Streitwerts herangezogenen Aufteilungsplan für die Westterrasse eine Fläche von 19,38 m2 (6,80 x 2,85) zugrunde. Dies entspreche einer Wohnfläche von 4,845 m2 (19,38 m2 : 4). Dieser Wert sei mit dem durchschnittlichen aktuellen Kaufpreis von 5.984 EUR pro m2 Wohnfläche zu multiplizieren, so dass sich eine Beschwer von 28.992,48 EUR ergebe. Diese Überlegung überzeuge aber nicht. Der Wertbemessung sei eine Gesamtfläche der Westterrasse von 14,25 m2 und nicht von 19,38 m2 zugrunde zu legen, so dass sich unter Anlehnung an § 4 Nr. 4 der Wohnflächenverordnung eine auf die Terrasse entfallende zusätzliche Wohnfläche von 3,56 m2 und nicht von 4,845 m2 ergebe. K komme nur deshalb zu einem von dem LG abweichenden Wert, weil er bei seiner Berechnung auch die Fläche miteinbeziehe, die auf dem von ihm in Bezug genommenen Aufteilungsplan grün gestrichelt sei. Dies könne jedoch für die Berechnung seiner Beschwer nicht berücksichtigt werden, weil in dem von ihm im Berufungsrechtszug gestellten Antrag die grün gestrichelte Fläche nicht enthalten gewesen sei.
  4. K's Angaben rechtfertigten auch nicht die Annahme eines über 2.500 EUR hinausgehenden Quadratmeterpreises. Als Beleg dafür, dass der Kaufpreis – abweichend von dem eigenen Vorbringen in der Klageschrift – mit 5.984 EUR anzusetzen sei, verweise K lediglich auf eine Streitwertbeschwerde vom 28.12.2017. Dieser sei aber nur ein Internetausdruck des Immobilienportals "Immonet" beigefügt gewesen, in dem der von K seiner Wertberechnung zugrundgelegte Preis als durchschnittlicher Wohnungspreis aufgeführt sei. Diese Angabe biete keine geeignete Grundlage für eine Schätzung des Verkehrswerts durch den Senat, weil es an konkreten Informationen zu Lage und Ausstattung des Wohnungseigentums des K fehle.
  5. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert je m2 Wohnfläche 4.000 EUR betrage. Dass mit dem in der Klageschrift angegebenen Wert von 2.500 EUR lediglich 60 % des Kaufpreises gemeint sein solle, sei eine nicht näher belegte Behauptung, für die es in der Klageschrift keine Anhaltspunkte gebe. Abgesehen davon ergebe sich bei einem Verkeh...

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