§ 2 Nr. 3 BetrKV

Zitat

die Kosten der Entwässerung,

hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;

Ändert sich die Tarifstruktur des Wasserversorgungsunternehmens, hat der Mieter die Betriebskosten gleichwohl zu bezahlen.[1]

 

Keine Pflicht des Mieters zu Wassercontracting

Der Mieter ist in einem laufenden Mietverhältnis nicht verpflichtet, einen Vertrag über die zukünftige Lieferung und Abrechnung von Wasser sowie über die Abrechnung von Entwässerungsgebühren (Contracting für Wasser und Abwasser) abzuschließen.[2]

Nicht abzurechnen sind

  • einmalige Kanalanschlussgebühren,
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten für hauseigene Entwässerungsanlagen,
  • Kosten einer Dachrinnenreinigung.[3] Diese Kosten können nur als sogenannte "sonstige Betriebskosten" nach § 2 Nr. 17 BetrKV abgerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist aber eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag.[4]
 

Antrag auf Gießwasser-(Sprengwasser-)abzug und Installation von Zwischenzählern

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter, bei den Wasserwerken einen Antrag auf Gewährung eines Sprengwasserabzugs wegen verringerter Entwässerungskosten zu stellen, wenn das Wasserwerk z.B. eine Vergünstigung für das Bewässern von Rasen- oder Gartenflächen gewährt und das so abfließende Wasser nicht in die Kanalisation eingeleitet wird. Für die Erfassung sind Zwischenzähler an allgemein zugänglichen Wasserhähnen außerhalb des Hauses zu installieren.[5]

Unterlässt der Vermieter die Stellung dieses Antrags, müssen die Entwässerungskosten wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit um den deshalb zuviel bezahlten Betrag gekürzt werden.[6]

[1] Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 556 Rn. 114.
[2] LG Bonn, Urteil v. 2.3.2006, 6 S 258/05, WuM 2006 S. 563.
[4] Vgl. sonstige Betriebskosten.
[5] AG Brandenburg, Urteil v. 8.11.2010, 34 C 16/10, GE 2010 S. 1751.

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