(1) 1Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn [Bis 31.07.2021: schriftlich] [1] bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. 2Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung.

 

(2) 1Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. 2Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauunterlagen nachgereicht werden.

(3)[2]

 

(3) Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie von den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern, die von sachverständigen Personen im Sinne des § 56 Abs. 2 oder des § 65 Abs. 4 bearbeiteten Unterlagen und Bescheinigungen von diesen mit Tagesangabe unterschrieben sein.

 

(3[3] [Bis 31.07.2021: 4] ) Die Gemeindeverwaltung leitet, soweit sie nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist, den Bauantrag unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter und nimmt umgehend zu dem Vorhaben Stellung.

 

(4[4] [Bis 31.07.2021: 5] ) Hat die Bauherrin oder der Bauherr nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht an dem Grundstück inne, so kann ein zur Ausführung des Vorhabens berechtigender Nachweis verlangt werden.

 

(5[5] [Bis 31.07.2021: 6] ) Zur Beurteilung, wie sich das Vorhaben in die Umgebung einfügt, kann verlangt werden, dass es in geeigneter Weise, soweit erforderlich auf dem Grundstück, dargestellt wird.

[1] Gestrichen durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2021.
[2] Abs. 3 gestrichen durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2021.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021.
[4] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021.
[5] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021.

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