Die Bestimmung eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrags über Wohnraum, nach der, wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen in dem Hause, in dem sich die Mietwohnung befindet, der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, alle Mieter anteilig für die Schadensbehebung haften, ist unwirksam.[1]

Gleiches gilt für Klauseln, nach denen alle Mieter anteilig haften mit Ausnahme derjenigen, die sich bezüglich ihrer Verursachung entlasten können.

Durch Individualvertrag kann eine anteilige Haftung ebenfalls nicht begründet werden, weil dann alle Verträge mit einer entsprechenden Klausel abgeschlossen werden müssen; gerade hierdurch wird der Formularcharakter begründet.

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