(1) Fördergegenstände sind:
1. |
der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), |
2. |
die Modernisierung von Wohnraum, |
3. |
der Erwerb bestehenden Wohnraums und |
4. |
der Erwerb von Belegungsrechten (Belegungs- und Mietbindungen) an bestehendem Wohnraum. |
(2) Empfänger ist bei der Förderung
1. |
des Wohnungsbaus und der Modernisierung der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte, |
2. |
des Erwerbs von Wohnraum der Erwerber, |
3. |
des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum der Eigentümer oder der sonst hierzu Berechtigte. |
(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass
2. |
die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht, |
3. |
der Empfänger der Förderung die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, |
4. |
bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und |
5. |
der Empfänger der Förderung eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe im Sinne des § 6 Nummer 7 zweiter Halbsatz in Betracht kommt. |
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