(1) Fördergegenstände sind:

 

1.

der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),

 

2.

die Modernisierung von Wohnraum,

 

3.

der Erwerb bestehenden Wohnraums und

 

4.

der Erwerb von Belegungsrechten (Belegungs- und Mietbindungen) an bestehendem Wohnraum.

 

(2) Empfänger ist bei der Förderung

 

1.

des Wohnungsbaus und der Modernisierung der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte,

 

2.

des Erwerbs von Wohnraum der Erwerber,

 

3.

des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum der Eigentümer oder der sonst hierzu Berechtigte.

 

(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass

 

1.

der Empfänger der Förderung

 

a)

Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird oder

 

b)

nachweist, dass für ihn an einem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von angemessener Dauer bestellt ist oder dass der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist,

 

2.

die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht,

 

3.

der Empfänger der Förderung die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,

 

4.

bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und

 

5.

der Empfänger der Förderung eine angemessene Eigenleistung erbringt, für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbsthilfe im Sinne des § 6 Nummer 7 zweiter Halbsatz in Betracht kommt.

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