(1) 1Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 2Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) 1Wer eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 WHG umgegangen wird, betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen, sofern eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. 2Ist die in Satz 1 genannte Behörde nicht erreichbar, ist die Anzeige bei der nächst erreichbaren Polizeidienststelle zu erstatten.
(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
die Erfassung der Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, |
2. |
eine Nachweis- und Auskunftspflicht der Betriebe für wassergefährdende Stoffe, mit denen in dem Betrieb umgegangen wird. |
(4) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnungen außerdem
1. |
allgemein oder für einzelne Gebiete zu bestimmen, dass das Vorhaben anzuzeigen hat, wer
|
2. |
zu bestimmen, wie Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen. |
2In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
b) |
die Zulässigkeit von solchen Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 51 WHG, in Quellenschutzgebieten nach § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes, in Planungsgebieten nach § 86 WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung, |
c) |
die Überwachung solcher Anlagen durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige, |
d) |
das Verhalten beim Betrieb solcher Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist, |
e) |
die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von Sachverständigen nach einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG sowie die Voraussetzungen, die die Sachverständigen hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung erfüllen müssen, |
f) |
die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben im Sinne von § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben nach § 19l WHG und die Bestimmung und Überwachung der Stellen, die Technische Überwachungsorganisation im Sinne von § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG sein können, |
3Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr erlassen, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.
(5) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist für Entscheidungen über wasserrechtliche Bauartzulassungen nach § 63 WHG zuständig; die Erteilung der Bauartzulassung kann dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin übertragen werden. 2Im Übrigen obliegt der Vollzug der Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG sowie § 63 WHG und des § 39 sowie der auf Grund des § 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in diesen Rechtsverordnungen keine anderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen