Leitsatz (amtlich)

Leistet der Schuldner unter Vorbehalt, so tritt trotz des Vorbehaltes gem. § 362 BGB Erfüllung ein, wenn der Schuldner mit seinem Vorbehalt lediglich die Wirkungen des § 814 BGB ausschließen wollte. In diesem Fall besitzt der Gläubiger kein anzuerkennendes Interesse, den Vorbehalt im Wege einer negativen Feststellungsklage zu beseitigen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 17.01.2003; Aktenzeichen 1 O 372/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.1.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken – Az. 1 O 372/02 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Gegenstand der Klage sind Ansprüche wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles vom 2002 am Grenzübergang auf der Bundesautobahn in, an dem der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Sattelzugs trotz einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h mit hoher Wucht auf eine Fahrzeugkolonne aufgefahren ist, wobei u.a. der Kläger verletzt worden ist und Sachschaden erlitten hat. Die volle Verantwortlichkeit der Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalles ist außer Streit.

Die Beklagte hat vorprozessual unter Bezugnahme und Berufung auf ihr Abrechnungsschreiben vom 19.4.2002 (Bl. 105 d.A.) einen Betrag von 16.275,56 Euro gezahlt, diese Zahlung jedoch ausdrücklich unter Rückzahlungsvorbehalt gestellt.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von (weiteren) 1.000,- Euro sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt. Da die Beklagte trotz Auforderung des Klägers mit Schreiben vom 29.7.2002 unter Fristsetzung zum 12.8.2002 den Rückzahlungsvorbehalt nicht aufgegeben hat, hat der Kläger im Wege der negativen Feststellungsklage ferner die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die geleistete Zahlung von 16.275,56 Euro zurückzufordern (Bl. 14 d.A.). Hinsichtlich der Zahlungsklage haben die Parteien sodann die Hauptsache einstimmend für erledigt erklärt (Bl. 44 d.A.), nachdem die Beklagte diese Forderung anerkannt (Schriftsatz vom 19.9.2002) und Zahlung geleistet hat (Bl. 41 d.A.).

Das LG hat durch das am 17.1.2003 verkündete Urteil (LG Saarbrücken, Urt. v. 17.1.2003 – 1 O 372/02) die negative Feststellungsklage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Die Beklagte habe sich zu keiner Zeit eines Rückzahlungsanspruchs berühmt und mit dem Vorbehalt lediglich die Wirkung des § 814 BGB ausschließen wollen, um sich einen Anspruch aus § 812 BGB vorzubehalten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die negative Feststellungsklage weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die von ihr mit Telefaxschreiben vom 19.4.2002 i.H.v. 16.275,56 Euro auf den Sachschaden geleistete Zahlung vom Kläger zurückzufordern.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Die Berufung, auf die gem. § 26 Nr. 5 EGZPO die Vorschriften der ZPO neuer Fassung anzuwenden sind, ist gem. den §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das LG ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung mit der Folge der Unzulässigkeit der Feststellungsklage gem. § 256 ZPO verneint, weil trotz des von der Beklagten gemachten Rückzahlungsvorbehaltes der Schadenersatzanspruch des Klägers durch Erfüllung erloschen ist, § 362 BGB. Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der begehrten Feststellung ist deshalb nicht gegeben.

I. Nach heute allgemein anerkannter Meinung sind hinsichtlich der Erfüllungsgeeignetheit eines Rückforderungsvorbehaltes zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Die eine besteht darin, dass der Schuldner die Wirkung des § 814 BGB ausschließt und sich die Möglichkeit offen hält, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, sofern er, der Schuldner, das Nichtbestehen der Forderung beweist. Ein solcher Vorbehalt berührt die Ordnungsgemäßheit der Erfüllung nicht, weil der Gläubiger nach dem Gesetz nur einen Anspruch auf die geschuldete Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB), nicht aber auf Anerkennung des Bestehens der Forderung hat. Trotz eines Vorbehaltes im dargelegten Sinne tritt deshalb die Wirkung der Erfüllung ein. Der Gläubiger ist nicht berechtigt, die mit einem derartigen Vorbehalt versehene Leistung abzulehnen (BGH v. 6.5.1982 – VII ZR 208/81, MDR 1982, 1010 = NJW 1982, 2301 [2302]; v. 8.2.1984 – IVb ZR 52/82, MDR 1...

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