Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 85/16)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.07.2016 - 15 O 85/16 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der klägerischen Leistung vom 21.03.2016 Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB zukam, weshalb es die Klageanträge zu 1. und 2. für begründet erachtet, den Klageantrag zu 2.a. (Klageantrag zu 3. gemäß Tatbestand) hingegen abgewiesen hat. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Die Berufungsbegründung gibt zu folgenden Ausführungen Anlass:

1. Dass und weshalb die Überweisung vom 30.12.2015 keine Erfüllungswirkung hatte, hat das Landgericht zutreffend und von den Parteien unangegriffen darlegt.

2. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Landgericht in der "ohne Rechtspflicht" vorgenommenen Überweisung vom 21.03.2016 eine Erfüllung gemäß § 362 BGB gesehen hat.

Nach allgemeiner Ansicht (etwa BGH, Urteil v. 24.11.2006, LwZR 6/05, juris Rn. 19 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil v. 19.08.2003, 3 U 109/03, juris Rn. 13 f.; OLG Oldenburg, Urteil v. 14.10.1989, 2 U 120/89, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil v. 02.02.1989, 3 U 243/87, juris Rn. 66; MüKoBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 5; Staudinger/Olzen [2016] BGB, § 362 Rn. 26 f; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 362 Rn. 14) ist bei einer Leistung unter Vorbehalt zu unterscheiden: Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, so stellt dies die Ordnungsgemäßheit der Erfüllung nicht in Frage. Denn ein solcher Vorbehalt berührt den Charakter der Leistung als Erfüllung nicht, weil der Gläubiger zwar einen Anspruch auf Bewirkung der Leistung hat, der Schuldner aber nicht verpflichtet ist, das Bestehen der Schuld inhaltlich anzuerkennen. Erfüllung tritt damit trotz eines derartigen Vorbehalts ein. Der Gläubiger ist auch nicht berechtigt, eine solche Leistung zurückzuweisen. Anders ist es hingegen, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art lässt die Schuldtilgung in der Schwebe und schließt darum die Erfüllung nach § 362 BGB aus. Die Qualität des Vorbehalts ist im Einzelfall nach den allgemeinen Auslegungsregeln unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BGH, NJW 1994, 942 ff, 943; MüKoBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 5; Staudinger/Olzen [2016] BGB, § 362 Rn. 29), wobei auf den Zeitpunkt der Leistung abzustellen ist. Im Zweifel wird ein erfüllungsgeeigneter Vorbehalt gewollt sein, da er den Gläubiger zur Annahme verpflichtet (OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.03.1988, 19 U 38/87, juris Rn. 49; Staudinger/Olzen [2016] BGB, § 362 Rn. 29).

Von diesen Grundsätzen ausgehend überzeugt die landgerichtliche Auslegung. Maßgeblich ist darauf abzustellen, wie der Beklagte als Empfänger der Überweisung den Vorbehalt verstehen musste. Der Inhalt des als Anlage K 9 zum klägerischen Schriftsatz vom 07.06.2016 vorgelegten Überweisungsauftrags (Bl. 45 GA) ist neutral, da als Verwendungszweck dort lediglich "ohne Rechtspflicht, vO/hh 319/13-009, 30.03.2016" angegeben wurde. Welche Bedeutung diesem Vorbehalt zukommen sollte, ist allein dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Sonstige schriftliche Erklärungen der Klägerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überweisung liegen nicht vor. Entscheidend ist mithin die für den Zahlungsempfänger erkennbare Interessenlage der klagenden Partei. Richtigerweise hat das Landgericht in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den vorangegangenen Schriftverkehr der Parteien angenommen, dass die Klägerin zwar primär der Meinung war, ihre Zahlungspflichten bereits durch die Überweisung vom 30.12.2015 erfüllt zu haben, andererseits aber für den Fall, dass dieser Leistung keine Erfüllungswirkung zukom...

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