Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzuwendendes Recht auf einen noch ausstehenden Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, der ausgesetzt worden war

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in einem vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren im Scheidungsverbundurteil über den Versorgungsausgleich - zutreffend nach altem Recht - nur teilweise entschieden worden, so ist auf den noch ausstehenden Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung, weiterhin stets das alte Recht anzuwenden, dies auch dann, wenn der noch ausstehende Teil der Entscheidung ausgesetzt worden ist.

 

Normenkette

VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen 11 F 264/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des AG Wernigerode vom 21.1.2009 - 11 F 264/08 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziff. 3 bis 5 der Entscheidungsformel aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das AG - Familiengericht - Wernigerode zurückverwiesen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 der Entscheidungsformel des vorbezeichneten Urteils.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Durch Urteil vom 21.1.2009 (Bl. 23-29 d.A.; Ausfertigung: Bl. 64-70 UA-VA) hat das AG Wernigerode die Ehe der Parteien geschieden und zugleich, unter Ziff. 2 bis 5 der Entscheidungsformel, den Versorgungsausgleich geregelt.

Von dem Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F. abgekürzt: DRV Bund)) wurden einerseits, gem. Ziff. 2 der Entscheidungsformel, auf das ebenfalls dort geführte Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegners) im Wege des Renten-Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 135,68 EUR monatlich übertragen.

Im Übrigen wurden andererseits hinsichtlich der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, unter Ziff. 3 bis 5 der Entscheidungsformel, zu Lasten der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (i. F. abgekürzt: VBL) bestehenden Versorgung der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Bund Beträge von 4,26 EUR, 0,21 EUR und, im Wege des sog. Super-Splittings gem. § 3b Nr. 1 VAHRG, 2,24 EUR begründet.

Gegen letztere, sie betreffende Regelung zum Ausgleich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte richtet sich die Beschwerde der VBL vom 7.4.2009 (Bl. 71 - 75 UA-VA), die zunächst eine rechtsfehlerhafte, da nicht der Auskunft vom 10. und 15.10.2008 (Bl. 50 - 61 UA-VA) entsprechende Berechnung der betrieblich erworbenen Versorgungsanrechte der Antragstellerin sowohl in der Pflichtversicherung als auch in der Freiwilligen Versicherung beanstandet. Zudem sei die statische Anwartschaft der Antragstellerin auf eine zusätzliche Leistungskomponente in der Entscheidung des AG gänzlich unberücksichtigt geblieben. Schließlich sei dort auch das infolge der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 - Az.: IV ZR 74/06 - entstandene Problem der korrekten Bewertung der Startgutschriften außer Acht gelassen, das sich hier für die Ehefrau als sog. rentenferne Versicherte stelle.

II. Die Beschwerde ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Die gemäß den §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a.F. statthafte befristete Beschwerde der VBL ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

Die zum 1.9. außer Kraft getretenen Vorschriften der ZPO a.F. zum Verfahren in Familiensachen - wie auch generell die des bisherigen FGG - finden nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I, 2586, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 30.7.2009, BGBl. I, 2449, 2470 - 2472) auf das hier bereits zuvor anhängig gewordene Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin Anwendung. Das Gleiche gilt gem. § 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG = Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [abgekürzt: VAStrRefG] vom 3.4.2009, BGBl. I, 700 - 723), das gem. Art. 23 Satz 1 VAStrRefG am 1.9.2009 in Kraft getreten ist, auch für das bis dahin geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich, das heißt insbesondere für die §§ 1587 ff. BGB a.F. und das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (im Folgenden abgekürzt: VAÜG).

Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. erhellt (vgl.: OLG Bamberg FamRZ 1998, 305; Philippi, in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 621e Rz. 22).

Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers (BGH NJW 1981, 1274). Di...

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