Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Anwendbares Recht hinsichtlich erworbener Anrechte unter Berücksichtigung einer rechtskräftigen Teilentscheidung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Ist über den Versorgungsausgleich im Wege einer (rechtskräftigen) Teilentscheidung (zutreffend) nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht entschieden worden, so ist auf den noch ausstehenden Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung, stets das alte Recht anzuwenden.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 48, 51

 

Verfahrensgang

AG Quedlinburg (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen 4 F 654/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des AG Quedlinburg vom 23.4.2009 - 4 F 654/05 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 der Entscheidungsformel insoweit aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das AG - Familiengericht - Quedlinburg zurückverwiesen, als zu Lasten der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften i.H.v. 21,90 EUR und 0,50 EUR monatlich auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet worden sind.

Im Übrigen verbleibt es bei der bisherigen Regelung zum Versorgungsausgleich.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Durch Urteil vom 23.4.2009 (Bl. 105 - 111 d.A.) hat das AG Quedlinburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich, unter Ziff. 2 der Entscheidungsformel, den Versorgungsausgleich geregelt.

Von dem Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden zunächst auf das ebenfalls dort geführte Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegners) im Wege des Renten-Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 261,18 EUR monatlich übertragen.

Im Übrigen wurden hinsichtlich der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften zu Lasten der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (i. F. abgekürzt: VBL) bestehenden Versorgung der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte von 21,90 EUR und 0,50 EUR monatlich begründet.

Gegen letztere, sie betreffende Regelung zum Ausgleich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte richtet sich die Beschwerde der VBL vom 8.6.2009 (Bl. 52 - 55 UA-VA), mit der zunächst eine rechtsfehlerhafte, da nicht der erteilten Auskunft und der Regelung des § Abs. 2 Satz 4 BarwertVO entsprechende Berechnung der betrieblich erworbenen Zusatzversorgung der Antragstellerin in der Pflichtversicherung beanstandet wird. Im Übrigen sei das infolge der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 - Az.: IV ZR 74/06 - entstandene Problem der korrekten Bewertung der Startgutschriften außer Acht gelassen, das sich hier für die Ehefrau als sog. rentenferne Versicherte stelle.

II. Die Beschwerde ist zulässig (1) und in Bezug auf die nichtangleichungsdynamischen Anrechte begründet (2), während es hinsichtlich der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften bei der - insoweit auch nicht angefochtenen - Entscheidung des AG verbleibt (3).

1. Die gemäß den §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a.F. statthafte befristete Beschwerde der VBL ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

Die zum 1.9. letzten Jahres außer Kraft getretenen Vorschriften der ZPO a.F. zum Verfahren in Familiensachen finden nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I, 2586, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 30.7.2009, BGBl. I, 2449, 2470 - 2472) auf das hier bereits zuvor anhängig gewordene Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin Anwendung. Das Gleiche gilt gem. § 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG = Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [abgekürzt: VAStrRefG] vom 3.4.2009, BGBl. I, 700 - 723), das gem. Art. 23 Satz 1 VAStrRefG am 1.9.2009 in Kraft getreten ist, auch für das bis dahin geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich, das heißt insbesondere für die §§ 1587 ff. BGB a.F., die Barwert-Verordnung und das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (im Folgenden abgekürzt: VAÜG).

Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. erhellt (vgl.: OLG Bamberg FamRZ 1998, 305; Philippi, in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 621e Rz. 22).

Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers (BGH NJW 1981, 1274). Dieser ist vielmehr al...

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