Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbares Recht auf abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren, über die in erster Instanz vor dem AG bis zum 31.8.2009 nach altem Recht entschieden worden sind

 

Leitsatz (amtlich)

Auf abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren, über die in erster Instanz von dem AG bis zum 31.8.2009 zutreffend nach altem Recht entschieden worden ist, sind im Berufungsverfahren auch nach dem 1.9.2009 weiterhin die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (altes Recht) anzuwenden.

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 48 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Quedlinburg (Beschluss vom 13.08.2009; Aktenzeichen 4 F 523/00)

 

Tenor

1. Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Wernigerode vom 13.8.2009 - 4 F 523/00 VA, abgeändert und der Versorgungsausgleich insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.:..., werden, bezogen auf den 28.2.2001 als Ende der Ehezeit, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 39,31 EUR monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.:..., übertragen.

b) Die Antragstellerin hat zur Begründung einer - in Entgeltpunkte umzurechnenden - nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft des Antragsgegners von 0,80 DM monatlich, bezogen auf den 28.2.2001 als Ende der Ehezeit, einen Beitrag von 85,58 EUR auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.:..., einzuzahlen.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 13.8.2009 (Bl. 74-77 UA-VA) hat das AG Wernigerode, nach vorheriger Abtrennung der Folgesache in dem Scheidungsverbundurteil vom 26.6.2003 (Bl. 21-23 d.A.), den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten geregelt.

Ausgehend von in der Ehezeit erworbenen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Ehefrau (Antragstellerin) i.H.v. angeblich 78,61 DM - tatsächlich: 78,61 EUR laut Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 7.5.2002 (Bl. 23 UA-VA) - und einer fiktiv als dynamischer Regelaltersrente von 1,60 DM monatlich ermittelten bzw. umgerechneten privaten Leibrentenversicherung der Ehefrau (Bl. 19 UA-VA), sind von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F. abgekürzt: DRV Bund) auf das Versicherungskonto des selbst über keine ehezeitlichen Versorgungsanrechte verfügenden Ehemannes (Antragsgegners) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 39,31 DM monatlich übertragen worden. Im Übrigen erfolgte in Bezug auf den an sich nichtangleichungsdynamisch auszugleichenden Betrag von 0,80 DM monatlich ein Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, da, so die Begründung in dem Beschlusse, bei im Beitrittsgebiet erworbenen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ein erweiterter Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung nicht möglich sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der DRV Bund (Bl. 89 UA-VA), die beanstandet, dass bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs der auskunftsgemäß mitgeteilte Euro-Betrag der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft der Antragstellerin unzutreffenderweise als DM-Betrag berücksichtigt worden sei.

II. Die Beschwerde ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Die gem. § 621e Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a.F. statthafte befristete Beschwerde der DRV Bund ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

Die zum 1.9.2009 außer Kraft getretenen Vorschriften der ZPO a.F. zum Verfahren in Familiensachen - wie auch generell die des bisherigen FGG - finden nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I, 2586, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 30.7.2009, BGBl. I, 2449, 2470 - 2472) auf das hier bereits zuvor anhängig gewordene Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin Anwendung. Das Gleiche gilt gem. § 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG = Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [abgekürzt: VAStrRefG] vom 3.4.2009, BGBl. I, 700 - 723), das gem. Art. 23 Satz 1 VAStrRefG am 1.9.2009 in Kraft getreten ist, auch für das bis dahin geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich, das heißt insbesondere für die §§ 1587 ff. BGB a.F., das Versorgungsausgleich-Überleitungsgesetz (i. F. abgekürzt: VAÜG) und das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (i. F. abgekürzt: VAHRG).

Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621e Abs. 3 Satz 2...

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