Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 463/21)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.09.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 26 O 463/21 -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu seiner fondsgebundenen Rentenversicherung I. mit der Versicherungsschein-Nr. N01 Auskunft über den ungezillmerten Rückkaufswert (ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten) einschließlich der Überschussanteile zu erteilen.

Der weitergehende Auskunftsantrag (Antrag zu 1) wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Das Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. 1. Die Berufung ist zulässig, aber - soweit über diese zum jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden ist - nur teilweise begründet.

a. Mit dem auf der ersten Stufe seiner Stufenklage erhobenen Antrag zu 1) begehrt der Kläger nunmehr die Erteilung von Auskunft zu seinem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag I. mit der Versicherungsschein-Nr. N01 (a) über den ungezillmerten Vertragsstand (ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten) einschließlich der Überschussanteile sowie (b) über die Höhe der auf diesen Vertrag angefallenen Verwaltungs-/Managementkosten. Soweit der Kläger damit seinen ursprünglichen Auskunftsantrag mit Schriftsatz vom 14.04.2023 an die durch den Senat unter dem 09.03.2023 erteilten Hinweise angepasst hat, liegt hierin eine nach Maßgabe von § 533 ZPO auch in der Berufung zulässige Klageerweiterung.

Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen unterliegt er der Zurückweisung.

aa. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, kann dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer ein Auskunftsanspruch zustehen, wenn dieser in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Versicherer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 507/15- zitiert nach juris). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Versicherungsnehmer benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen.

Der Kläger kann damit die Erteilung von Auskünften insoweit verlangen, als er diese zur Bezifferung seines Anspruchs nach wirksam erfolgtem Widerruf benötigt.

(1) Der im Streit stehende fondsgebundene Rentenversicherungsvertrag ist im September 2008 abgeschlossen worden, so dass das VVG in der Fassung vom 23.11.2007 (im Folgenden: VVG 2008) Anwendung findet. Der von dem Kläger unter dem 04.11.2020 durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten erklärte Widerruf war wirksam. Insbesondere ist dieser fristgerecht erklärt worden.

Nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, 152 VVG 2008 kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 VVG 2008 zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG 2008 sowie eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs in Textform zugegangen sind.

(a) Vorliegend ist die Widerrufsfrist gar nicht erst in Gang gesetzt worden, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung, die sich auf Seite 4 des Versicherungsscheins (Anlage K1, Bl. 13 ff. LGA) befindet, den Anforderungen schon in formeller Hinsicht nicht genügt.

(aa) Die formelle Wirksamkeit der Belehrung ist von dem Kläger zwar erstinstanzlich nicht beanstandet worden. Im Rahmen der Berufungsbegründung wird sogar ausdrücklich betont, dass die Rügen des Klägers allein die inhaltliche Abfassung der Belehrung betreffen würden. Da es sich bei der Frage der Wirksamkeit der Belehrung um eine Rechtsfrage handelt, ist diese durch den Senat gleichwohl auf der Grundlage des Vortrags der Parteien und der zu den Akten gereichten Unterlagen unter allen Gesichtspunkten und damit auch in formeller Hinsicht zu prüfen.

(bb) Welche Anforderungen an eine hinreichend deutliche Gestaltung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG 2008 zu stellen sind, ist umstritten.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG 2008 weicht zwar mit der Wendung der hinreichend deutlichen Gestaltung von der in § 5a VVG a.F. zu findenden Formulierung der "drucktechnisch deutlichen" Form ab. Nach Auffassung des Senats kann allerdings im Hinblick auf die insoweit anzulegenden Maßstäbe - anders als die Beklagte meint - im Ergebnis nichts anderes als im Hinblick auf die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. gelten (vgl. zu den Anforderungen auch Brand in: BeckOK VVG, 16. Edition, Stand 02.05.2022, § 8 Rn. 30 m.w....

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