Leitsatz (amtlich)

Der Antragsteller, der mit seiner Lebensgefährtin in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO geltend machen.

Wohnkosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft, die der Antragsteller trägt, sind nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO abzugsfähig.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 10.03.2016; Aktenzeichen 229 F 74/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Aachen vom 10.03.2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.04.2016 - 229 F 74/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B, E, bewilligt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sich gegen die amtsgerichtlich festgesetzte Ratenhöhe von 210,00 EUR wendet, ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich aus den mit Schriftsatz vom 06.06.2016 überreichten Unterlagen ergeben, nicht zur Leistung von Raten verpflichtet, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 1, 2 ZPO; dass die amtsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung - zum damaligen Zeitpunkt zu Recht - nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO wegen nicht fristgerechter Einreichung von Unterlagen an der angefochtenen Ratenhöhe festgehalten hat, präkludiert nicht die Nachholung des erstinstanzlich versäumten Vortrages (OLG Celle, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 W 212/12, MDR 2013, 364).

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass er die Mietkosten von 670,00 EUR bezahlt (Bl. 71/77/80 VKH-Heft). Diese Wohnkosten der (gesamten) Bedarfsgemeinschaft sind nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO abzugsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.09.2009 - 8 WF 63/09, FamRZ 2010, 141).

Der Antragsteller, der mit seiner Lebensgefährtin in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann zudem die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO geltend machen (OLG Dresden, Beschl. v. 02.03.2009 - 24 WF 0116/09, FamRZ 2009, 1425; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.04.2015 - 5 WF 107/15, FamRZ 2015, 1918). Dies bedeutet einen weiteren Abzug i.H.v. 566,89 EUR (Bl. 59 VKH-Heft: Verteilung von 377,42 EUR auf H und 189,47 EUR auf L). Es ergibt sich dann, ausgehend von einem durchschnittlichen Einkommen von 1.626,00 EUR (Mittelwert Oktober 2015-April 2016 ohne November 2015, Bl. 21 VKH-Heft, und abzüglich steuerfreier Verpflegungszuschüsse, vgl. LAG Köln, Beschl. v. 15.01.2009 - 5 Ta 534/08, zit. n. Juris; LAG Schleswig, Beschl. v. 15.11.2012 - 5 Ta 189/12, zit. n. Juris) folgende Berechnung

Einkommen:

1.626,00 EUR

Kindergeld

190,00 EUR

Abzüglich:

Freibeträge AS

- 681,00 EUR

Freibetrag Z

- 309,00 EUR

Wohnkosten

- 670,00 EUR

Pfändung

- 22,72 EUR

Heranziehung für Bedarfsgemeinschaft

- 566,89 EUR,

nach der ein für Ratenzahlungen einsatzfähiges Einkommen nicht zur Verfügung steht.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass die behauptete Zahlung weiteren Kindesunterhalts für das bei der Antragsgegnerin lebende Kind L auch durch die nun beigefügten Kontennachweise nicht belegt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9841847

FamRZ 2017, 313

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