Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 23.11.2022; Aktenzeichen 7 Ns 2020 Js 35653/20)

 

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. November 2022 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Tagessatz der verhängten Geldstrafe auf 18,00 Euro herabgesetzt wird, und der Tenor im Übrigen dahin berichtigt, dass das Urteil des Landgerichts Koblenz in dem Verfahren 7 Ns 2020 Js 35653/20 am 30.09.2021 ergangen ist.
  2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
  3. Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte. Allerdings werden die Gebühren um die Hälfte herabgesetzt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die außergerichtlichen Kosten des Angeklagten.
 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am 6. Januar 2021 durch das Amtsgericht - Strafrichter - Diez wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und die Mindestsperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten verhängt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der er einen Freispruch erstrebte, verwarf die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Urteil vom 30. September 2021 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Diez vom 23. Dezember 2020, Az. 2020 Js 75666/20, verhängten Strafe (30 Tagessätze zu je 15,00 Euro wegen Betruges) zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt wird. Im Übrigen blieb der Rechtsfolgenausspruch des erstinstanzlichen Urteils unberührt.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, welche zur Aufhebung des Berufungsurteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen führte. Das weitergehende Rechtsmittel verwarf der Senat als offensichtlich unbegründet und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurück.

Mit Urteil vom 23. November 2023 hat sodann die 8. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz das Urteil des Amtsgerichts Diez vom 6. Januar 2021 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Der Angeklagte ist nach dem insoweit nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 30.03.2021, Aktenzeichen 7 Ns 2020 Js 35653/20, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23.03.2022, Aktenzeichen 5 OLG 32 Ss 214/21, rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Diez vom 06.01.2021, Aktenzeichen 4a Cs 2020 Js 35653/20, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig.

Der Angeklagte wird daher zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt."

Eine Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl vom 23. Dezember 2021 ist nicht mehr erfolgt, da diese zwischenzeitlich vollumfänglich vollstreckt worden sei. Die Fahrerlaubnis wurde ebenso wenig entzogen, wie eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Im Rahmen der Strafzumessung ist unter anderem ausgeführt:

"Unter Zugrundelegung der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten war gemäß § 20 Abs. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von 30 Euro festzusetzen. [...] Von einem Fahrerlaubnisentzug und der Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB war aus Sicht der Kammer abzusehen. Zwar erwies sich der Angeklagte seinerzeit durch die von ihm begangene Tat durchaus als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Ungeeignetheit bei dem Angeklagten weiterhin besteht. [...] Von einer alternativ möglichen, im Vergleich zum Fahrerlaubnisentzug eine mildere Sanktion darstellenden Anordnung eines Fahrverbotes gemäß § 44 StGB hat die Kammer im Ergebnis ebenfalls abgesehen. In Anbetracht des langen Zeitraums seit der Tat und in Ansehung des Umstandes, dass ein Fahrverbot für den Angeklagten, der zur Ausübung seines Berufes darauf angewiesen ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, mit erheblichen, insbesondere auch finanziellen Auswirkungen verbunden wäre, erschien es aus Sicht der Kammer vertretbar, auf die mit der Verhängung eines Fahrverbots intendierte "Denkzettelwirkung" zu verzichten. Vor diesem Hintergrund wahrt die festgesetzte Geldstrafe die Grenzen der §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO und verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung."

Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten, mit der er einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot rügt, die Aufhebung des Berufungsurteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und die Zurückverweisung der Sache erstrebt, hilfsweise die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verfolgt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 bea...

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