(1) 1Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Die Gemeinde soll mit Kenntnisnahme des Bauantrages eine Stellungnahme abgeben; § 36 Absatz 2 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.

 

(2) 1Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. 2Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. 3Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 4§ 67 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird.

 

(4) Ist die Bauherrin oder der Bauherr nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin der des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

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