Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: (Un-)Anwendbarkeit alten Rechts; Beschwerdebefugnis eines privaten Versorgungsträgers

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 1, 4 S. 1; VersAusglG § 48 Abs. 2; FGG § 20 Abs. 1; VersorgAusglHärteG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Perleberg (Beschluss vom 31.08.2009)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen P. AG,... wird der Beschluss des AG Perleberg vom 31.8.2009 teilweise abgeändert.

Wegen des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen P. AG,..., zum Zeichen ..., bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 1.11.2006 zugestellt worden. Durch Urteil vom 14.7.2008 hat das AG die Ehe der Parteien geschieden. Die Folgesachen über den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt hat das AG gem. § 628 ZPO abgetrennt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 31.8.2009 hat das AG den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. eine Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 132,42 EUR, der Entgeltpunkte (Ost), zugrunde liegen, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen und zudem zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen P. AG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... eine Rentenanwartschaft von monatlich 24,61 EUR begründet hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Deutsche P. AG mit der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass sie als Versorgungsträger privat-rechtlich organisiert und nach ihren tariflichen Regelungen eine Realteilung von Anrechten nicht vorgesehen sei.

II.1. Das Rechtsmittel der Deutschen P. AG ist zulässig.

a) Mit Rücksicht darauf, dass das Scheidungsverfahren im September 2006 beim AG eingeleitet worden ist, findet gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bisherige Verfahrensrecht Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass das AG die Folgesache über den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 14.7.2008 abgetrennt hat.

Allerdings sind gem. Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1.9.2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden, mithin das FamFG. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Denn am 1.9.2009 war das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht mehr abgetrennt. Vielmehr hat das AG durch den angefochtenen Beschluss vom 31.8.2009 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen.

Der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG, wonach auf Versorgungsausgleichsverfahren, die ab 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt sind, neues Recht anzuwenden ist, ist nicht in der Weise eindeutig, dass von der Vorschrift sämtliche vor dem 1.9.2009 abgetrennte Verfahren, selbst wenn sie vor dem 1.9.2009 bereits wieder aufgenommen und durch eine Entscheidung des AG ihren Abschluss gefunden haben, erfasst seien sollen (a.A. Norpoth, FamRB 2010, 108, 109). Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG die Auslegung dahin, dass die Bestimmung des Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG und damit auch diejenige des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in der Beschwerdeinstanz keine Anwendung auf abgetrennte Verfahren finden, die bereits vor dem 1.9.2009 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden sind (OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.1.2010 - 13 UF 112/09 -, BeckRS 2010, 03484; Götsche, FamRB 2010, 218, 222 f.; a.A. Norpoth FamRB 2010, 107, 108; Schwamb, FamFR 2010, 252; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2009 - 2 UF 55/09 -, BeckRS 2010, 04163; Borth, FamRZ 2009, 1965; Schürmann, FamRZ 2009, 1800).

Der Gesetzgeber hat in Art. 111 Abs. 1 FGG-RG den Grundsatz normiert, dass dann, wenn das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden ist, auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisherigen Recht erfolgt und sich, soweit bereits das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorschriften des FGG-RG durchzuführen war, auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach den neuen Verfahrensvorschriften richtet (BT-Drucks. 16/6308, 359). Art. 111 FGG-RG hat zwar durch Art. 22 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 (BGBl. I, S. 700, 723) ergänzende Regelungen erfahren, insbesondere auch die für das vorliegende Verfahren in Betracht zu ziehende Vorschrift des Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG. Damit sollte sichergestellt werden, dass bereits anhängige, jedoch nicht aktiv betriebene Verfahren im Fall der späteren Aufnahme möglichst der Anwendung des neuen materiellen und formellen Rechts unterliegen (BT-Drucks. 16/10144, S. 127; ...

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