Leitsatz (amtlich)

Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wonach das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht auf abgetrennte Verfahren anzuwenden ist, findet in der Beschwerdeinstanz keine Anwendung auf abgetrennte Verfahren, die bereits vor dem 1.9.2009 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden sind.

 

Verfahrensgang

AG Nordhorn (Aktenzeichen 11 F 1078/08)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 26.8.2009 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Von dem Rentenversicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der D.R.B. werden bezogen auf den 30.11.2008 monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 368,19 EUR auf das Rentenversicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der D.R. übertragen. Die zu übertragenden Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Zu Lasten der für den Ehemann bei der L.A.N.B. (LSV-Mitgliedsnummer ...) erworbenen Versorgungsanwartschaften werden im Wege der Realteilung Anwartschaften i.H.v. 105,21 EUR, bezogen auf den 30.11.2008, auf das Konto der Ehefrau bei der L.A.N.B. (LSV-Mitgliedsnummer ...) übertragen.

Zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der V.d.B. in K. - VNR: ... - bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Rentenversicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der D.R. Rentenanwartschaften von monatlich 247,83 EUR, bezogen auf den 30.11.2008, begründet. Die zu begründenden Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je ½ der weiteren im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 2000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Familiengericht hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2009 abgetrennt und die Ehe durch Urteil vom gleichen Tage geschieden. Grund für die Abtrennung war, dass eine Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fehlte. Am 26.8.2009 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich mit dem angefochtenen Beschluss geregelt. Dabei hat es im Wege des Splittings vom Konto des Antragsgegners bei der D.R.B. monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 368,19 EUR auf das Konto der Antragsstellerin bei der D.R. übertragen. Weiter hat es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der L.A.N.B. im Wege der als vorrangig gewerteten Realteilung Anwartschaften i.H.v. 61,12 EUR auf dem ebenfalls bei der L.A.N.B. bestehenden Konto der Antragsstellerin begründet. Schließlich hat es zu Lasten der bei der Beschwerdeführerin erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners Rentenanwartschaften i.H.v. 249,44 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragsstellerin bei der D.R. begründet.

Mit der Beschwerde macht die Beteiligte zu 4. geltend, das Familiengericht habe die in § 1587b Abs. 1-3 BGB vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt und eine Quotierung zu Unrecht unterlassen. Zudem beziehe der Ehemann seit dem 1.1.2009 seine Altersrente. Zwischen dem Ende der Ehezeit am 30.11.2008 und dem Beginn des Rentenbezugs seien keine Anpassungen erfolgt. Man könne daher eine volldynamische Bewertung der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Anwartschaft in Erwägung ziehen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, wobei das anwendbare Verfahrensrecht insoweit offen bleiben kann. Denn die Zulässigkeit ist sowohl nach dem bis zum 1.9.2009 anwendbaren Verfahrensrecht (§§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 3, 517, 519 ZPO) als auch nach neuem Verfahrensrecht gem. §§ 58 Abs. 1, 59, 63, 228 FamFG gegeben. Die Beschwerde ist auch begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. In der Sache ist gem. § 48 Abs. 1 VersAusglG das materielle Recht des Versorgungsausgleichs in der vor dem 1.9.2009 geltenden Fassung anzuwenden. Allerdings ist gem. § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG "das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die (...) am 1.9.2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist. (...)".

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt und aus welchem Grund die Abtrennung erfolgt ist. Vielmehr ist nur die Abtrennung als solche entscheidend. Die Einordnung des Verfahrens als "abgetrenntes Verfahren" bleibt auch dann bestehen, wenn das abgetrennte Verfahren weiter betrieben wird. Die wörtliche Auslegung ergibt deshalb, dass auch in dem hier zu entscheidenden Beschwerdeverfahren ne...

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