(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage errichtet, ändert, benutzt oder abbricht, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu besitzen. 2Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig von der erteilten Genehmigung abweicht, wenn die Abweichung einer erneuten Genehmigung bedurft hätte. 3Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor Ablauf der Frist nach § 67 Abs. 2 mit dem Vorhaben beginnt. 4Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

(2) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Abbruch anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder [Bis 28.06.2019: in Vorschriften ] [1]auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, und für Abweichungen von einer für diese Anlagen oder Einrichtungen erteilten Genehmigung entsprechend. D2 ie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

(3) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

als Bauherrin oder Bauherr oder als verantwortliche Person eines Unternehmens Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, für die der nach § 18b[2] [Bis 28.06.2019: § 18] erforderliche Nachweis über ihre Verwendbarkeit nicht vorliegt,

 

2.

Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3[3] [Bis 28.06.2019: § 23 Abs. 4] vorliegen, oder

 

3.

[4]als Bauherrin oder Bauherr oder als verantwortliche Person eines Unternehmens Bauarten entgegen § 17 a ohne die erforderliche allgemeine Bauartgenehmigung oder ohne allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten oder ohne vorhabenbezogene Bauartgenehmigung anwendet oder anwenden lässt.

Bis 28.06.2019:

3.

als Bauherrin oder Bauherr oder als verantwortliche Person eines Unternehmens Bauarten entgegen § 22 ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ohne allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder ohne Zustimmung im Einzelfall anwendet oder anwenden lässt.

2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

(4) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

als verantwortliche Person eines Unternehmens oder bei Bauarbeiten in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe als Bauherrin oder Bauherr bei der Einrichtung und dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 53 Abs. 2 die erforderlichen Schutzvorkehrungen oder Sicherheitsvorkehrungen unterlässt,

 

2.

einer vollziehbaren Einstellungsanordnung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

3.

die Pflicht, den Wechsel der Bauleiterin oder des Bauleiters oder der Bauherrin oder des Bauherrn mitzuteilen (§ 55 Abs. 1 Satz 5[5] [Bis 28.06.2019: Satz 3] und Abs. 5), verletzt,

 

4.

als Bauleiterin oder Bauleiter oder Fachbauleiterin oder Fachbauleiter ihre oder seine Mitteilungspflicht nach § 56 a Abs. 1 Satz 2 verletzt,

 

5.

entgegen § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Halbsatz 2 tragende oder aussteifende Bauteile errichtet oder ändert,

 

6[6].

entgegen § 66 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 4 die Erklärung über die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorlegt oder die erforderlichen Nachweise auf der Baustelle nicht vorhält oder der Bauaufsichtsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,

 

7.

entgegen § 66 Abs. 2 Satz 2 die erforderlichen Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bauaufsichtsbehörde vorlegt,

 

8.

als Inhaberin oder Inhaber einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten die Anzeigepflicht nach § 76 Abs. 6 Satz 1 verletzt,

 

9.

entgegen § 76 Abs. 7 Satz 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 76 Abs. 8 Fliegende Bauten aufstellt oder in Gebrauch nimmt,

 

10.

entgegen § 77 Abs. 1 mit der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens beginnt,

 

11.

entgegen § 78 Abs. 2 die Fertigstellung des Rohbaus oder die abschließende Fertigstellung der baulichen Anlage nicht oder nicht fristgerecht anzeigt oder mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung die erforderlichen Bescheinigungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

 

12.

entgegen § 78 Abs. 5 mit dem Innenausbau beginnt,

 

13.

entgegen § 78 Abs. 6 bestimmte Arbeiten fortsetzt oder eine bauliche Anlage benutzt,

 

14.

entgegen § 78 Abs. 7 Satz 1 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt,

 

15.[7]

entgegen § 79 Abs. 1 eine bauliche Anlage benutzt oder entgegen § 79 Abs. 2 Feuerungsanlagen in Betrieb nimmt,

 

16.

einer vollziehbaren Einstellungsanordnung nach § 80 Abs. 1 zuwiderhandelt,

 

17.

einer vollziehbaren Benutzungsuntersagung nach § 81 zuwiderhandelt oder

 

18

[8]gegen eine Verfahrens- oder Betriebsbestimmung verstößt, die in einer aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung enthalten ist oder auf die verwiesen wird, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

Bis 12.02.2021:

18.

gegen eine Verfahrens- oder Betriebsbestimmung verstößt, die in einer auf Grund des § 87 A...

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