Befindet sich im Anwesen eine Zentralheizung, ist der Vermieter verpflichtet, sie während der üblichen Heizperiode in Betrieb zu nehmen. Es besteht für den Gebäudeeigentümer eine Heizpflicht. Danach muss die Heizanlage während der gesamten Heizperiode in ortsüblicher Weise in Betrieb gehalten werden.[1]

 
Hinweis

Heizperiode

Finden sich im Mietvertrag keine Vereinbarungen hierüber, wird als Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April angesehen, teilweise auch schon vom 15. September bis zum 15. Mai.[2]

Im Einzelnen umstritten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter außerhalb dieser Zeit zur Inbetriebnahme der Heizung verpflichtet ist.. Entscheidend sind die Dauer der Kälteperiode und der Aufwand der Inbetriebnahme der Heizung. Fallen die Heizkosten nur bei den Mietern an, die eine Beheizung wünschen, und ist dies ohne großen Aufwand möglich, muss geheizt werden.

Allgemein gilt, dass die vertragsgemäße Nutzung der Mieträume gewährleistet werden muss. Das gilt auch an kalten Sommertagen. Kurze Unterbrechungen sind hinzunehmen. Es muss aber geheizt werden können, wenn konkret 3 aufeinanderfolgende Tage betroffen sind, in den Wohnräumen nur noch 16° C erreicht werden und in den nächsten Tagen nicht mit 20° C gerechnet werden kann.[3]

 
Wichtig

Vorsicht bei Regelung als allgemeine Geschäftsbedingungen

Eine Regelung, dass die Heizpflicht lediglich von 9.00 – 22.00 Uhr für die Wohnräume bestehen soll, ist unwirksam.[4]

Gleiches gilt für einen formularmäßigen Ausschluss der Beheizung im Sommer.[5]

[1] OLG Hamburg, Urteil v. 3.11.1977, WuM 1984, 54.
[2] AG Hamburg, Urteil v. 21.8.1984, 42b C 271/84.
[3] AG Berlin-Schöneberg, NJW-RR 1988, 1308.
[4] OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 396.
[5] LG Hamburg, Urteil v. 5.6.1987, WuM 1988, 151.

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