Auch nach alter Rechtslage mussten sich die Kosten einer modernisierenden Instandsetzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Als angemessen wurde insoweit ein Zeitraum von ca. 10 Jahren angesehen.[1] Zwar nicht als unverrückbares Dogma, jedoch als wichtiger Anhaltspunkt gilt dieser Zeitraum auch hinsichtlich der Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG.[2] Zwar wurde auf Grundlage des alten Rechts nicht allein und ausschließlich auf die Amortisation abgestellt, sondern allgemein eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung erlaubt. Die "Kosten-Nutzen-Analyse" war allerdings von besonderer Bedeutung, wenn auch gerade nicht allein ausschlaggebend.[3] Auch nach altem Recht entsprach jedenfalls ein Amortisationszeitraum von weit über 10 Jahren in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.[4]

[1] BGH, Urteil v. 14.12.2012, V ZR 224/11, ZMR 2013, 292, LG Bremen, Urteil v. 10.7.2015, 4 S 318/10, ZMR 2015, 776.
[2] BT-Drs. 19/22634 S. 43.
[3] Bärmann/Dötsch, WEG § 21 Rn. 100.
[4] LG München I, Urteil v. 9.11.2022, 1 S 3113/22 WEG, ZWE 2023, 170; Bärmann/Merle, 14. Aufl. 2018, WEG § 21 Rn. 123; BeckOGK/Kempfle, 1.9.2022, § 20 Rn. 31.

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