Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Vertreters der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angeordnet, ist der Verwalter zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verpflichtet. Das persönliche Erscheinen des Verwalters als Vertreter der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann zur näheren Aufklärung des Sachverhalts erforderlich und ggf. zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dienlich sein, wobei der Verwalter auch ermächtigt ist, einen Vergleich zu schließen. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen.[1] Im Übrigen steht es dem Verwalter frei, ob er an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Führt der Verwalter das Verfahren für die beklagte Gemeinschaft selbst, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbstverständlich auch ein Rederecht. Allerdings ist von allen Verfahrensbeteiligten zu beachten, dass der Richter den Vorsitz in der Verhandlung führt und grundsätzlich entscheidet, wer zu welchem Zeitpunkt reden darf. Nimmt der Verwalter an der mündlichen Verhandlung teil und ist mit der Vertretung der Gemeinschaft ein Rechtsanwalt beauftragt, kann zwar das Gericht Fragen an den Verwalter richten. Ein eigenes Rederecht hat er im Übrigen nicht.

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