Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beträgt gemäß § 45 Satz 1 WEG einen Monat. Sie beginnt mit der Beschlussverkündung zu laufen und kann weder durch Vereinbarung verlängert noch verkürzt werden. Ebenso kann das Beschlussanfechtungsrecht durch Vereinbarung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Denn die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren unterliegen nicht der Disposition der Wohnungseigentümer.

 

Vereinbartes "Vorschaltverfahren"

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Vereinbarung, wonach bei Streitigkeiten unter den Wohnungseigentümern vor Klageerhebung ein Schlichtungsversuch mithilfe des Verwalters und/oder des Verwaltungsbeirats durchzuführen ist, gilt dies nicht für Anfechtungsklagen.[1] Der Grund ist plausibel: Zum einen würde die Anfechtungsfrist unzumutbar verkürzt werden, zum anderen können weder Verwalter noch Verwaltungsbeirat den streitgegenständlichen Beschluss aufheben.

Ausschlussfrist

Die Klagefrist ist als sog. materielle Ausschlussfrist auch nicht durch das Gericht verlängerbar. Entsprechendes gilt für die Frist zur Begründung der Anfechtungsklage. Die Fristversäumnis führt daher nicht zur Unzulässigkeit der verfristet erhobenen Anfechtungsklage bzw. der nicht rechtzeitig erfolgten Begründung, sondern zu deren Unbegründetheit.

Gewahrt ist die Monatsfrist streng genommen nur dann, wenn innerhalb dieser Frist Rechtshängigkeit eintritt. Die Rechtshängigkeit setzt aber voraus, dass die Klage dem Gegner, also der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, zugestellt ist. Die Klageerhebung allein führt nur zur sog. "Anhängigkeit". Für diesen Fall fingiert § 167 ZPO die Rechtshängigkeit der Klage bereits mit Klageerhebung, soweit die Klage dem Gegner "alsbald" zugestellt wird. Eine "alsbaldige" Zustellung ist dann erfolgt, wenn der Kläger alles ihm Zumutbare für die Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen.[2]

[1] LG München I, Urteil v. 14.6.2012, 36 S 19228/11 WEG.

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