Für den Fall, dass die Wohnungseigentümer oder der teilende Alleineigentümer in der Gemeinschaftsordnung oder einer späteren Vereinbarung bestimmte Anlässe festgelegt haben, in denen Eigentümerversammlungen stattzufinden haben, trägt diesem Umstand § 24 Abs. 2 HS 1 WEG Rechnung. Der Verwalter hat also auch in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.

 

Kein Ermessen des Verwalters

Dem Verwalter kommt in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer vorgesehenen Fällen kein Ermessen im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Versammlung zu.[1] Hält er die in der Vereinbarung für einen konkreten Fall einzuberufende Versammlung nicht für erforderlich, kann er nicht auf eine Einberufung verzichten. Auch in diesen Fällen hat der Verwalter eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.[2]

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