Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 2 T 222/00)

AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3 II 59/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 145.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.01.1998 zur Verwalterin der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage bestellt, und zwar durch Billigung eines bereits vorliegenden Entwurfs eines Verwaltervertrages für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2002 mit der Maßgabe, daß eine vorzeitige Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist.

In der Eigentümerversammlung vom 28.09.1999 wurden zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 Beschlüsse über eine Reihe von Verwaltungsmaßnahmen gefaßt, die von der Beteiligten zu 1) durchgeführt werden sollten. Mit Schreiben vom 07.01.2000 verlangten unter der Absenderangabe „Eigentümerbeirat … 24 Miteigentümer, darunter die Mitglieder des Verwaltungsbeirates, von der Beteiligten zu 1) die kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Eigentümer Versammlung zu denselben Beschlußgegenständen wie in der Eigentümerversammlung vom 28.09.1999 sowie demjenigen der Abberufung der Beteiligten zu 1) als Verwalterin. Zur Begründung ist in dem Schreiben ausgeführt, die in der Eigentümerversammlung vom 28.09.1999 beschlossenen Maßnahmen seien bislang nicht durchgeführt worden. Die Beteiligte zu 1) hat diesem Einberufungsverlangen nicht entsprochen.

Der Verwaltungsbeirat hat sodann eine Eigentümerversammlung auf den 13.04.2000 einberufen, in der mehrheitlich die Abwahl der Beteiligten zu 1) als Verwalterin (Tagesordnungspunkt 6) sowie die Ermächtigung des Verwaltungsbeirates, den Verwaltervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen (Tagesordnungspunkt 7), beschlossen wurde. Durch weiteren gesonderten Beschluß wurde die. Beteiligte zu 3) zur neuen Verwalterin bestellt.

Die Beteiligte zu 1) hat mit einem bei dem Amtsgericht am 15.05.2000, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage beantragt, diese beiden Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.04.2000 für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat sie mit näheren Einzelheiten geltend gemacht, ein wichtiger Grund, zu ihrer Abberufung liege nicht vor, weil die Durchführung der Beschlüsse der Eigentümer Versammlung vom 28.09.1999 auf sachliche Schwierigkeiten gestoßen sei, die nicht von ihr zu vertreten seien. Insbesondere habe ein Liquiditätsengpaß der Gemeinschaft bestanden, weil die Miteigentümerin … mit damals noch über 80 in ihrem Eigentum stehenden Wohnungseinheiten in erheblichem Umfang mit der Zahlung des Hausgeldes in Rückstand geraten sei.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Beschlußanfechtungsantrag entgegengetreten. Sie sehen ein wichtigen Grund zur Abberufung der Beteiligten zu 1) mit näheren Ausführungen darin, daß diese die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.09.1999 nicht durchgeführt, sich auch ansonsten um aufgetretene Mängel der Anlage nicht gekümmert und Anfragen der Wohnungseigentümer nicht beantwortet sowie schließlich pflichtwidrig dem mit Schreiben vom 07.01.2000 gestellten Einberufungsverlangen nicht entsprochen habe.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 16.08.2000 den Beschlußanfechtungsantrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.2000 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 2) und 3) entgegengetreten sind. Das Landgericht hat in der Sitzung vom 30.11.2000 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt und durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit einem dem Oberlandesgericht am 06.02.2001 per Telefax übermittelten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage eingelegt hat.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat auf die vollständige und in keiner Richtung ergänzungsbedürftige Darstellung in der Entscheidung des Landgerichts Bezug.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 21, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, daß ihre sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 21 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sof...

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