Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Definitionen:

 

1.

1Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist. 2Angehörige im Sinne von Satz 1 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Partnerin oder der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

 

2.

Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist.

 

3.

Ersterwerb ist der erstmalige Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung.

 

4.

Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern aufgrund eines Mietverhältnisses oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird.

 

5.

Genossenschaftswohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird.

 

6.

3Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu fordern, bestimmten belegungsgebundenen Wohnraum einer wohnungssuchenden Person zu überlassen, deren Wohnberechtigung sich aus einem Wohnberechtigungsschein nach § 18 ergibt.

4Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen.

5Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, eine wohnungssuchende Person zu bestimmen, der der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat.

 

7.

[Bis 28.12.2021: Junge Ehepaare sind Verheiratete bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat. ] [1]6Als ältere Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

 

8.

Verfügungsberechtigter ist, wer aufgrund eines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz der Wohnung berechtigt ist. 7Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich. 8Dem Vermieter einer geförderten Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung einer wohnungssuchenden Person aufgrund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überlässt. 9Dem Mieter einer geförderten Wohnung steht gleich, wer die Wohnung aufgrund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt.

[1] Aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden bis 28.12.2021.

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