§ 44 Abs. 3 WEG n. F. regelt, dass das Urteil einer Beschlussklage gegen alle Wohnungseigentümer gilt, auch wenn sie nicht Partei sind. Auch wenn sich diese gesetzliche Anordnung von selbst versteht, ist sie dennoch insoweit von Bedeutung, als auf Beklagtenseite nicht die übrigen Wohnungseigentümer stehen, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil nämlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits. Parteien der Beschlussklage sind der klagende Wohnungseigentümer sowie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die nach altem Recht noch "übrigen beklagten Wohnungseigentümer" wird es nicht mehr geben – sie sind im Rahmen des WEMoG nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Insoweit bedarf es auch der gesetzlichen Anordnung der Rechtskrafterstreckung auf die Wohnungseigentümer.

Die Regelung des § 44 Abs. 3 WEG n. F. ist weiter vor dem Hintergrund der Aufhebung von § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG a. F. bedeutsam, weil insoweit auch die Bindung der Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer sichergestellt ist. Zu beachten ist allerdings, dass es zur Bindung der Rechtsnachfolger im Fall einer Beschlussersetzungsklage aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel der Eintragung des Beschlusses ins Grundbuch gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG n. F. bedürfen wird.

Die Rechtskrafterstreckung kann allerdings bei Anfechtungsklagen auch nur so weit reichen, wie das Urteil selbst Rechtskraft entfaltet. So kann es bei Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstandslehre wegen Aufhebung von § 48 Abs. 4 WEG a. F. möglicherweise dazu kommen, dass künftig auch noch eine Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss erhoben werden kann, mit dem sich das Gericht bereits im Rahmen einer Anfechtungsklage beschäftigen musste.[1]

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