Ob die Kosten für die Fällung eines bruchgefährdeten Baumes auf einem Nachbargrundstück von der Wohngebäudeversicherung bezahlt werden, soll vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen abhängen.

 
Praxis-Beispiel

Schiefer Baum

Im konkreten Fall hatte ein Starksturm den Wurzelballen einer auf einem benachbarten Grundstück stehenden Scheinzypresse derart gelockert, dass diese in Schieflage geriet und drohte, auf das Haus der Klägerin zu fallen. Die Lokalbaukommission München genehmigte die Fällung des Baumes wegen akuter Umsturz- bzw. Bruchgefahr und stellte fest, dass eine umgehende Fällung des Baumes aufgrund der Gefahrenlage erforderlich sei. Umgehend ließ die Klägerin den Baum fällen und entsorgen. Sie zahlte dafür rd. 1.500 EUR. Diese Kosten für die Baumfällung und 65 EUR Gebühren für den Bescheid der Lokalbaukommission verlangte die Klägerin von ihrer Versicherung ersetzt. Sie war der Meinung, dass der Sturm und die dadurch verursachte Schieflage des Baumes im Zeitraum vor dessen Beseitigung ein von der Versicherung umfasster Schadensfall sei. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung ab. Die Grundstückseigentümerin erhob daraufhin Klage.

Doch das AG München[1] hat die Klage abgewiesen. Ein Versicherungsfall sei vorliegend nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung noch nicht eingetreten, da der gefällte Baum durch das zwischen den Parteien unstreitige Sturmereignis weder vollständig umgestürzt war noch das versicherte Gebäude beschädigt hat. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien Schäden ersatzfähig die dadurch "entstehen, dass der Sturm (...), Bäume (...) auf versicherte Sachen wirft". Der Baum habe sich im vorliegenden Fall infolge des Sturms jedoch aufgrund des gelockerten Wurzelballens lediglich in Schieflage über dem Haus der Klägerin befunden und sei nicht auf das Gebäude geworfen worden.

[1] AG München, Urteil v. 6.4.2017, 155 C 510/17.

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